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Am 15. März 2014 trat das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft

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Das neue BGB besteht aus 1596 Paragraphen.

Das Gesetz trat am 15. März 2014 in Kraft, doch es gibt Fragen, auf die noch das alte Gesetz angewandt werden: Beispielsweise wird für die Verträge, die vor dem Inkrafttreten des neuen BGB abgeschlossen wurden, das alte Gesetz Gültigkeit haben.

Es ändern sich das Erbrecht, das Nießbrauchsrecht (Witwenrecht) und auch die Höhe des Pflichtteils und das testamentarische Recht. Die neuen Bestimmungen bringen für die alten Eltern eine günstigere Situation: Früher erbte, wenn ein Partner eines kinderlosen Ehepaars verstarb, in vollem Umfang der überlebende Ehepartner das Vermögen.

Laut dem neuen BGB erhält der Witwer bzw. die Witwe neben der Wohnung und der Einrichtung die Hälfte der sonstigen Vermögensgegenstände des Nachlasses, die andere Hälfte steht den Eltern des verstorbenen Ehepartners zu. Wenn nur der eine Elternteil am Leben ist, dann muss das auf den verstorbenen Elternteil entfallende Viertel zwischen dem verwitweten Ehepartner und dem noch lebenden Elternteil geteilt werden.

Laut dem neuen Gesetz würde, wenn der Erblasser seinen Nachkommen in gerader Linie nichts hinterlassen würde – weil er das testamentarisch so verfügte –, den Nachfahren nur noch ein Drittel des Vermögens gegenüber den früheren 50 Prozent zustehen.

Wenn ein Ehepaar drei Kinder hat und die Ehefrau eine Wohnung hatte – in der sie mit ihrem Ehemann gemeinsam lebte – und sie noch ein Auto hatten, erbte früher der Ehemann in dieser Situation gar nichts, sondern das gesamte Vermögen erbten zu gleichen Teilen die Kinder, der Ehemann erhielt auf die gemeinsame Wohnung und auf das Fahrzeug das so genannte Witwen-/Nießbrauchsrecht.

Wenn die Ehefrau nach dem 15. März 2014 verstarb, dann muss das Erbe unter den Kinder nicht gedrittelt, sondern geviertelt werden, d.h., dass auch der überlebende Ehemann einen Kindesteil erben wird. Das Nießbrauchsrecht wird ihm ausschließlich auf die gemeinsame Wohnung gewährt. Früher erlosch das Nießbrauchsrecht, wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratete, doch laut den neuen Bestimmungen bleibt es erhalten.

Sondervermögen

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Mein Vater würde seine ungarische Immobilie, die er vor der zweiten Eheschließung erwarb, auf meinen  Namen überschreiben, mir  schenken.

Muss ich damit rechnen, dass die Witwe (die nicht meine Mutter ist) nach dem Tod meines Vaters mir gegenüber eine Forderung stellt, weil mir mein Vater diese Immobilie schenkte?

Aufgrund § 3:39. Abs. 1 Buchstabe b)  des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches: Zum Sondervermögen des Ehepartners gehört der vor dem Eingehen der ehelichen Gemeinschaft erworbene Vermögensgegenstand.

Zum gemeinsamen Eigentum der Ehepartner gehört nur, was während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde. Die Immobilie Ihres Vaters war schon vor der Ehe vorhanden – deshalb gehört sie zum Sondervermögen. Sondervermögen bleibt nach ungarischem Recht auch im Todesfall erhalten und der Ehepartner erbt das nicht, es entsteht kein Witwenrecht.

In den Pflichtteil wird nach ungarischem Recht die Schenkung von Sondervermögen auch dann nicht eingerechnet, wenn die Schenkung innerhalb von 15 Jahren vor dem Tode des Erblassers erfolgte.

Ich bitte Sie, mit einem deutschen Anwalt abzuklären, dass das deutsche Recht auch so verfügt.

Die in das Sondervermögen eingebrachte minimale gemeinsame Vermögenszuwendung, beispielsweise Erneuerung, Modernisierung, ergibt kein gemeinsames Eigentum, nur wenn beispielsweise ein Anbau an das Haus erfolgte.

Unterschied zwischen Niessbrauchrecht und Witwenrecht

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Ich möchte gern wissen, ob es einen Unterschied zwischen Nießbrauchrecht und Witwenrecht gibt?

Vom Inhalt her sind beide Recthe Nießbrauchrechte. Das Witwenrecht aber wird durch Erbung erworben, während das Nießbrauchrecht errichtet wird, also auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien zustande kommt.

Es ist wichtig zu wissen, dass ein mit einem Vertrag errichteter Nießbrauch nur im gegenseitigen Einverständnis oder nach Ablauf der festgelegten Zeit aufhört, nicht aber durch ein Gericht aufgehoben werden kann.

Das ist beim Witwenrecht anders, denn das kann auf gerichtlichem Wege aufgehoben (abgegolten) oder eingeschränkt werden.