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Möglichkeit zur Senkung des Grundsteuers

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Ich habe in Siófok eine Wohnung, in der ich nicht als ständiger Bewohner angemeldet bin. Mir erscheint die Höhe der zu zahlenden Grundstückssteuer sehr hoch.

Einer meiner Enkel arbeitet in Siófok und wohnt in meinem Haus, der andere Enkel ist Student in Österreich. Habe ich eine Möglichkeit, die fälligen Steuern zu senken?

Wenn der Eigentümer der Immobilie oder der Nießbraucher lebensführungsgemäß – nachweisbar mit der Adresskarte (lakcímkártya) – als ständiger Bewohner der Immobilie eingetragen ist, werden die kommunalen Steuern wesentlich niedriger festgesetzt, in vielen Fällen besteht sogar bis 80 m2 Wohnfläche Steuerbefreiung.

Ich empfehle Ihnen, Ihrem Enkel das Nießbrauchrecht für die Immobilie zu schenken. Dazu ist die Errichtung des Nießbrauches in einer Anwaltsurkunde notwendig, auf deren Grundlage dann der Nießbrauch ins Grundbuch eingetragen wird.

Viele wissen nicht, dass ein Nießbrauch nicht nur bis zum Tode reichend, sondern auch für eine bestimmte Zeit (für ein paar Jahre), sowie nicht nur auf die gesamte Immobilie, sondern auch auf einen Teil, davon errichtet werden kann.

Wenn der Nießbrauch nur auf die Hälfte der Immobilie eigentragen wird, bezieht sich allerdings die Steuerermäßigung auch nur auf die Hälfte der Immobilie.

Das Gesagte gilt sowohl für ungarische, als auch für ausländische Staatsbürger. Wichtig ist noch zu erwähnen, dass die Errichtung eines Nießbrauches für Verwandte gerader Linie als Schenkung gilt und deshalb gebührenfrei ist. Über die Anwaltsgebühren für die Errichtung der Urkunde hinaus sind nur die Verfahrensgebühren beim Grundbuchamt zu zahlen.

Es besteht auch die Möglichkeit, gleichzeitig beiden oder mehreren Enkeln Nießbrauch für die (gesamte) Immobilie zu übertragen. Dafür wären nicht mehrfache, sondern nur die einfachen Gebühren beim Grundbuchamt zu zahlen.

Zur Senkung der Steuern reicht es aber in Ihrem Falle, dem in Siófok lebenden Enkel Nießbrauch zu errichten.

Habe ich Steuerzahlungsverpflichtung bei Immobilienverkauf ?

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Ich möchte meine 2005 erworbene Siófoker Wohnung verkaufen. Muss ich dafür Steuern zahlen, wenn ich sie teurer verkaufe, als ich sie gekauft habe?

Den gültigen Steuerregelungen zufolge sind nach Ablauf von 5 Jahre nach dem Kauf der Wohnimmobilie – egal wie teuer Sie die Immobilie verkaufen – keine Einkommenssteuern auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufpreis zu zahlen.

Sie müssen dann in diesem Zusammenhang auch keine Steuerklärung abgeben. Handelt es sich aber bei der Immobilie nicht um eine Wohnung, sondern beispielweise um ein Ferienhaus, beträgt die Spekulationsfrist 15 Jahre.