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Verringerung oder Erlass von Steuerschulden

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Kann in Ungarn die Verringerung oder der Erlass von Steuerschulden beantragt werden?

Die Verringerung oder der Erlass von Zahlungsverpflichtungen kann nur in Bezug auf tatsächlich bestehende Schulden beantragt werden. Das bedeutet, dass bereits – durch Übertragung, Einbehaltung oder Einzahlung – beglichene Zahlungsverpflichtungen nicht verringert (erlassen) werden können.

Steuern können nur Privatpersonen verringert (erlassen) werden. Bei Rechtspersonen und sonstigen Organisationen gestattet das Gesetz ausschließlich die Verringerung (den Erlass) von Sanktionen (Strafen, Zulagen).

Bei Privatpersonen muss die Steuerbehörde bei der Beurteilung des Antrages abwägen, ob die Bezahlung der Schulden die Existenz des Schuldners und der mit ihm lebenden nahen Angehörigen schwer gefährdet.

Bei dem Antrag von unternehmerischen Tätigkeiten ausführenden Privatpersonen prüft die Steuerbehörde die darin benannten Gründe. Diese können sein: schwere Existenzgefährdung, bzw. die Unmöglichkeit der Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit.

Im letzten Falle besteht bei Privatpersonen ebenfalls nur die Möglichkeit der Verringerung (des Erlasses) von Sanktionen (Strafen, Zulagen) im Rahmen einer außerordentlichen Billigkeit.

Die schwere Gefährdung der Existenz prüft die Steuerbehörde unter dem Aspekt der Vermögens-, Einkommens- und sozialen Situation des Schuldners und der mit ihm in einem Haushalt lebenden nahen Angehörigen.

Dabei werden unter anderem die Kosten für das tägliche Auskommen (Lebensmittel), die Regiekosten, die Tilgungsraten der Kredite für die Wohnung, die bescheinigte Unterstützung von Zusatzkosten für die Versorgung von dauerhaft kranken, behinderten Familienmitgliedern beachtet.