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Die so genannten Zártkert-Immobilien, können in Ungarn ab 01. Dezember 2015 ohne Einschränkung und ohne Genehmigung erworben werden.

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Auf der Grundlage des Gesetzes XLIV./ 2015 können Eigentümer von zártkert-Immobilien /Agrargrundstücken mit Bauverbot/ bis 31. Dezember 2016 die Umwidmung ihrer als „zártkert“ im Grundbuch registrierten Immobilie in ein dem landwirtschaftlichen Anbau entzogenes Grundstück /művelési ágának művelés alól kivett terület/ beantragen.

Die Verordnung 67/2015 (10.30.) FM des Agrar-Ministeriums wurde im Ungarischen Staatsanzeiger /Magyar Közlöny/ Nr. 162/2015 am 30. Oktober 2015 veröffentlicht.

Sie macht es möglich, dass die so genannten „zártkert“-Grundstücke dem Anbau entnommen werden können und dadurch ein Verkauf ohne Aushang des Vertrages, sowie ohne Genehmigung abgewickelt werden kann.

Die „zártkert“-Grundstücke fallen damit nicht mehr unter das Bodenverkehrsgesetz /Földforgalmi törvény/, ihr Kauf und Verkauf geschieht nach den Regeln für Immobilien im Innenbereich.

Mit einem vom Rechtsanwalt ausgefertigten Kaufvertrag kann damit innerhalb von 22 Arbeitstagen – in dringenden Fällen innerhalb von 11 Arbeitstagen – der Kauf einer zártkert-Immobilie /Agrargrundstück mit Bauverbot/ im Grundbuch eingetragen werden.

Dazu ist es lediglich notwendig, dass der Eigentümer, Verkäufer beim zuständigen Kreis-Grundbuchamt die Umwidmung der zártkert-Immobilie beantragt.

Neu dabei ist, dass nicht nur zártkert-Immobilien mit Aufbauten, sondern auch zártkert-Grundstücke ohne Gebäude umgewidmet werden können. Im ersten Falle wird neben der Aufführung der dem Anbau entnommenen Fläche auch die Hauptfunktion des bestehenden Gebäudes auf das Grundbuchblatt eingetragen.

Die Umwidmung kann auch für einen bestimmten Teil der zártkert-Immobilie beantragt werden. In diesem Fall muss die zártkert-Immobilie geteilt werden.

Im Falle eines gemeinschaftlichen Eigentums an der zártkert-Immobilie muss dem Antrag die zustimmende Erklärung aller anderen Miteigentümer beigefügt werden.

Das Verfahren beim Grundbuchamt ist kostenlos.

Ab 01. Dezember 2015 können EU-Bürger als ausländische Käufer in gleicher Weise zártkert-Immobilien kaufen wie ungarische Personen.

Beim Kauf von in dieser Weise umgewidmeten zártkert-Immobilien gilt nicht die Einschränkung „maximal 1 Hektar -10.000 m2“, da der Kaufvertrag nicht gemäß der Verordnungen des Bodenverkehrsgesetzes /Földforgalmi törvény/ zustande kommt. Das bedeute, dass auch die 5-jährige Spekulationsfrist, sowie die Verpflichtung zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfallen.

An dieser Stelle wollen wir auch betonen, dass die Möglichkeiten dieser neuen Regelung durch die Eigentümer von zártkert-Immobilien nur bis 31. Dezember 2016 genutzt werden können.

Wenn bis zu dieser Ausschlussfrist die zártkert-Immobilien nicht dem Anbau entzogen und umgewidmet werden, kann das später nicht mehr getan werden. Dadurch bleiben die zártkert-Immobilien unter der Wirksamkeit des Bodenverkehrsgesetzes /Földforgalmi törvény/ und können nur mit einem ca. halbjährigen Genehmigungsverfahren – mit Aushang des Vertrages und der Möglichkeit des Vorkaufsrechts – verkauft werden.