Vermögensregulierung, Parzellierung

Nur wenige wissen, dass sich das rechtliche Schicksal einer Immobilie noch jederzeit ändern kann, auch nachdem die Eintragung durch einen Kaufvertrag in das Grundbuch eingetragen wurde.

Die Eintragung von Änderungen ist nur von den Vertragsparteien abhängig. Beispielsweise kann der Kaufvertrag nachträglich im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden.

Die Auflösung ist einerseits damit verbunden, dass die Parteien den ursprünglichen Zustand wiederherstellen müssen, andererseits können sie die Rückerstattung der mit dem Erwerb verbundenen Steuer verlangen.

Es kann auch vorkommen, dass der Schenkende das Geschenk zurückverlangt – weil es zur Aufrechterhaltung seiner Existenz nötig ist oder weil die Bedingung scheiterte, unter der er das Geschenk gab.

Im Fall von Ehepartnern kommt es häufig vor, dass beispielsweise nur einer der Ehepartner als Eigentümer eingetragen ist. Im gegenseitigen Einvernehmen und durch eine Anwaltsurkunde kann auch der andere jederzeit steuerfrei eingetragen werden. Das wird Eigentumsrechtsregulierung genannt.

Das trifft auch im umgekehrten Fall zu, wenn das Eigentumsrecht beider Parteien im Grundbuch eingetragen ist, können die Parteien jederzeit eine Vereinbarung abschließen, dass einer von ihnen der eingetragene Eigentümer ist, beispielsweise weil sie die Immobilie von dem separaten Vermögen der einen Partei kauften.

Wichtig zu wissen ist, wenn die Parteien auf das im Eigentum des einen Ehepartners befindliche Grundstück bauen oder an ein auf diesem Grundstück befindliches Haus anbauen, gemeinsames Eigentum entsteht.

Trotz dieser Tatsache ist die Immobilie im Grundbuch nur auf den Namen des Grundstückseigentümers eingetragen. Nach einer solchen Bebauung ist es ratsam, dass die Parteien das gemeinsame Eigentum und dessen Umfang in einem anwaltlichen Dokument regulieren und dass sie den Eigentumsanteil den Tatsachen entsprechend festlegen.

Mit diesem Dokument werden die richtigen Eigentumsanteile im Grundbuch eingetragen.

Eine gute Nachricht ist, dass nach einem derartigen Eigentumserwerb keine Erwerbssteuer gezahlt werden muss, denn mit der Regulierung des Eigentumsrechts erhält die Partei, die eingetragen wird, nur das, was ihr an sich schon gehörte, es erfolgte kein Vermögenserwerb.