Vertretung in Erbschaftsverfahren

Im Fall von sich im Ausland befindlichen Erben ist es wichtig zu wissen, dass sie mit ihrer Vertretung einen ungarischen Rechtsanwalt beauftragen können, so dass sie nicht mehrmals persönlich nach Ungarn anreisen müssen.

In einem solchen Fall stellt sich die Erbschaft zwar mit der Tatsache des Todes des Erblassers ein, doch das Erbe wird nicht automatisch übergeben.

Um das Erbe rechtlich antreten zu können – damit beispielsweise das Eigentumsrecht an einer Immobilie auf den Namen des Erben überschrieben wird – muss Folgendes getan werden:

Der Erbberechtigte muss in dem der Lage der Immobilie entsprechend zuständigen Bürgermeisteramt den Auszug aus dem Sterberegister und die Kopie des das Eigentumsrecht des Verstorbenen enthaltenden Eigentumsblattes vorweisen.

Wenn der Erblasser im Ausland verstarb, ist auch die beglaubigte Übersetzung des Auszugs aus dem Sterberegister nötig. Ich schlage vor, dass ausländische Erben mit ihrer Vertretung einen ungarischen Rechtsanwalt beauftragen, der an ihrer Stelle und in ihrem Namen vorgeht.

Der Notar der Gemeinde schätzt die Immobilie und übergibt die Nachlassbestandsaufnahme dem öffentlichen Notar.

Der öffentliche Notar lädt die Erben zur Verhandlung vor. Wenn ein anwaltlicher Vertretungsauftrag vorhanden ist, dann reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt erscheint.

Im Laufe des Nachlassverfahrens gibt es auch die Möglichkeit zum Vorbringen des Pflichtteilsanspruchs, weiterhin gibt es die Möglichkeit, im Rahmen einer sogenannten vor dem öffentlichen Notar abgeschlossenen Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.

Wichtig zu wissen ist noch, dass in dem Fall, dass der ausländische Erblasser ein Testament hinterließ, dass Justizministerium berechtigt ist, dessen Gültigkeit zu beurteilen.

Dabei werden die Bestimmungen des ausländischen Rechts – beispielsweise im Fall eines deutschen Erblassers das deutsche Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – berücksichtigt.

In diesem Fall übergibt der ungarische öffentliche Notar den Nachlass unter Einhaltung der Regelungen des ungarischen Nachlassfahrens, doch aufgrund des deutschen Erbrechts.

Die Darlegungen beziehen sich ausschließlich auf die Erbschaft der in Ungarn befindlichen Immobilien.

Da das ungarische Bürgerliche Gesetzbuch (Ptk.), das ungarische Gesetz über das Nachlassverfahren und das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gemeinsam angewandt werden, macht sich in einem solchen Nachlassverfahren die Beauftragung eines ungarischen Rechtsanwalts mit dem Vertretungsrecht nicht nur durch die Einsparung von Reisekosten, sondern auch in der den Interessen des Auftraggebers entsprechenden Erbschaft bezahlt.