Vertretung in Grundbuchverfahren

Bei dem Grundbuchverfahren ist bei dem mit der Anfertigung von Dokumenten verbundenen Eigentümerwechsel die Rechtsanwaltsvertretung verbindlich vorgeschrieben.

Das bedeutet, dass innerhalb von 30 Tagen nach dem Abschluss des Kaufvertrages einer Immobilie dieses Dokument – zusammen mit der Vollmacht – bei dem der Lage der Immobilie entsprechend zuständigen Grundbuchamt eingereicht werden muss.

Zu der Eintragung der Eigentümeränderung stehen dem Grundbuchamt 22 Arbeitstage zur Verfügung. Man kann auch die Bearbeitung außer der Reihe beantragen, in diesem Fall sinkt die Bearbeitungsfrist auf die Hälfte. Das muss begründet werden und die Kosten dafür sind 10.000.- HUF.

Ein solcher Grund kann beispielsweise die Einleitung eines geplanten Baubehördenverfahrens sein.

Das Grundbuchamt sendet den Änderungseintragungsbeschluss den Rechtsvertretern des Verkäufers und des Käufers. Wichtig zu wissen ist, dass bei einem Kauf die Übertragung des Eigentumsrechts nicht sofort erfolgt, sondern dass der Rechtsanwalt die Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers unter Vorbehalt des Eigentumsrechts des Verkäufers beantragt.

Dieser Antrag kann auch auf unbestimmte Zeit oder mit dem Halten in der Schwebe auf maximal sechs Monate eingereicht werden.

Der Unterschied zwischen beiden ist, dass im ersten Fall das Grundbuchamt so lange nicht die Tatsache des unter Vorbehalt des Eigentumsrechts erfolgten Verkaufs streicht, bis die Parteien gemeinsam darum bitten, während das Grundbuchamt im zweiten Fall nach dem Verstreichen der bestimmten Frist oder nach dem Verstreichen von sechs Monaten die Eintragung von Amts wegen streichen muss.

Deshalb ist es beispielsweise wichtig, wenn der Käufer zwei Monate Zahlungsverzug im Vertrag erhält, das Halten in der Schwebe auch auf zwei Monate beantragt werden muss. Ich schlage vor, dass ein fachkundiger Rechtsanwalt ein solches Dokument anfertigt, so dass es nicht vorkommen kann, dass auf der Immobilie „auf unabsehbare Zeit” ein Vermerk im Grundbuch eingetragen ist, der den Verkauf der Immobilie verhindern kann bzw. den Wert der Immobilie senkt.

Zur Information merke ich an, dass der Antrag des in der Schwebe Haltens 6600.- HUF kostet, während für die Eintragung des Eigentumsrechts unter Vorbehalt zweimal 6600.- HUF Verfahrenskosten an das Grundbuchamt gezahlt werden müssen.