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Die schon eingetragenen Gesellschaften, deren Stammkapital unter 3 Mio. HUF beträgt, müssen bis zum 15. März 2017 ihr Stammkapital erhöhen.

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Auch die Firmenänderungen vor diesem Zeitpunkt (z.B. Änderung des Sitzes, Änderung des Geschäftsführers, Verkauf des Geschäftsanteils) ziehen die verbindlich vorgeschriebene Stammkapitalanhebung nach sich.

Wichtig zu wissen ist, dass das Registergericht in solchen Fällen die Änderungen in Ermangelung der Stammkapitalanhebung nicht einträgt.

Die Stammkapitalanhebung kann auch durch die Geldeinlagen der Gesellschafter, durch Apport bzw. zu Lasten des früheren, in die Ergebnisrücklage versetzten Ergebnisses erfolgen.

Wenn irgendeine Gesellschaft das Stammkapital nicht anzuheben beabsichtigt, wandelt sich die Gesellschaft entweder in eine Kommanditgesellschaft um oder sie kann durch Abwicklung aufgelöst werden.

Die Gesellschaft – die ihr Stammkapital nicht gleichzeitig mit der ersten Firmenmodifizierung nach dem 15. März 2014, doch spätestens bis zum 15. März 2017 – anhebt, kann mit einem Aufsichtsverfahren, mit einer Geldstrafe oder mit der Zwangsstreichung rechnen.

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