Beratung
Das Nachlassverfahren eines Erblassers, der nach dem 17.08.2015 verstorben ist, wird auf der Grundlage der einheitlichen europäischen Nachlassordnung nach dem Recht des Todeslandes des Erblassers übertragen. Eine Ausnahme hiervon bildet, wenn im Testament des Erblassers die Anwendung des nationalen Rechts beantragt wurde.
Bei bereits davor verstorbenen Erblassern sind in den betreffenden Ländern zwei parallele Nachlassverfahren erforderlich, die sich nach dem nationalen Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers richten.
Im Rahmen der Beratung gebe ich den Erben, die zu mir kommen, ausführliche Informationen zum Ablauf des Erbschaftsverfahrens und übernehme gern die vollständige Abwicklung.
Nachlassplanung
Ein immer häufigerer Wunsch meiner Mandanten besteht darin, bereits zu Lebzeiten über das Schicksal ihres Vermögens zu entscheiden. Sie wollen ihren Nachlass nicht unbedingt gemäß gesetzlicher Erbfolge verteilen, sondern selbst entscheiden, was nach ihrem Tod mit ihrem Nachlass geschieht.
Motivationen hinter dieser Entscheidung sind oft:
- Der Erblasser möchte seine/n Partnerin/Partner für den Rest ihres/seines Lebens weiterhin ungestörte Wohnverhältnisse sichern.
- In Patchworkfamilien möchte der Erblasser Streitigkeiten und Komplikationen zwischen den Erben vermeiden, die sich nicht immer gut kennen.
- Da nicht alle Kinder den Kontakt zu ihren Eltern halten, möchte der Erblasser anders als nach der gesetzlichen Erbfolge verfügen.
- Der Erblasser möchte zu seinen Lebzeiten mit den Erben abgestimmt im Rahmen eines geeigneten Vertrages (z.B. durch Schenkungs-, Nießbrauch-, Erbschafts- oder Unterhaltsvertrag) seine Erbschaft regeln.
- Ein Erblasser ohne Erben möchte das Schicksal seines Vermögens im Voraus regeln.
Im Rahmen der Nachlassplanung prüfen wir nach einer detaillierten Analyse der Lebenssituation und Wünsche mit meinem Mandanten gemeinsam die rechtlichen Möglichkeiten und wählen gemeinsam das für den Mandanten am besten geeignete Dokument aus und bereiten es vor.
Ungarische vertretung in europäischen erbschaftsangelegenheiten
Wenn Erben mit Wohnsitz im Ausland meine Kanzlei mit einer Vertretung beauftragen, müssen sie für die Abwicklung des Nachlassverfahrens nicht mehrmals nach Ungarn reisen.
Gerade in Nachlassverfahren, die wegen Todesfällen nach dem 17. August 2015 eingeleitet werden, kommt der anwaltlichen Vertretung eine besondere Bedeutung zu, denn die zentrale Frage einer Erbschaft mit dem Europäischen Nachlasszeugnis ist die Entscheidung über die zuständige Gerichtsbarkeit.
Wenn der Erblasser Nachlass sowohl in Ungarn als auch im Ausland hat, in welchem Land soll das Nachlassverfahren eingeleitet werden?
Ausschlaggebend ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Dies wird in der Regel von den Erben im Nachlassinventar erfasst.
Mit dem Todesfall tritt rechtlich die Erbschaft ein, aber um Erben zu sein – und zum Beispiel das Eigentum an einer Immobilie auf unseren Namen zu übertragen – muss dem bevollmächtigten Anwalt Folgendes übergeben werden:
- Sterbeurkunde
- Kopie des Grundbuchblattes der Immobilie, die die Eigentumsrechte des Verstorbenen enthält
- Ist der Erblasser im Ausland verstorben, ist zusätzlich eine authentische Übersetzung der Sterbeurkunde erforderlich.
- Originalkopie des Testaments oder Erbvertrags in einer amtlichen (OFFI-)Übersetzung
- Im Falle von Fahrzeugen im Nachlass deren Fahrzeugpapiere
- Bei Bankkonten im Nachlass deren Kontoauszüge oder Bankkontonummern
- Alle weiteren Vermögenswerte des Verstorbenen müssen vollständig erfasst werden.
- Alle Erben müssen benannt werden (Name, Adresse, Geburtsdaten)
Im Falle einer Beauftragung übernimmt mein Büro Folgendes:
- Erstellung einer zweisprachigen Vollmacht mit ggf. Fernidentifizierung über Skype
- Vorbereitung eines Vergleichs, sofern die Erben sich zuvor vereinbart haben, Organisation der OFFI-Übersetzung der für den Nachlass einzureichenden Dokumente
- Vertretung bei der zuständigen Kommunalverwaltung bezüglich der Erstellung des Nachlassinventars und der Steuerwertbescheinigung
- Vertretung im Nachlassverfahren vor dem Notar
Der Notar lädt die Erben zur Anhörung ein. Liegt ein anwaltlicher Vertretungsauftrag vor, genügt das Erscheinen des Anwalts. Im Rahmen des Nachlassverfahrens besteht die Möglichkeit, auch einen Pflichtteilanspruch geltend zu machen. Es ist auch möglich, dass die Erben im Rahmen eines sog. Vergleichs vor einem Notar von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.
Hat ein ausländischer Erblasser ein Testament (Erbvertrag, „Berliner Testament“) hinterlassen, ist der zuständige Notar berechtigt, dessen Gültigkeit durch Einholung der Stellungnahme der Ungarischen Notarkammer zu beurteilen.
Dabei werden die Bestimmungen des ausländischen Rechts – bei einem deutschen Erben beispielsweise das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) – berücksichtigt. In solchen Fällen überträgt der ungarische Notar die Erbschaft nach den Regeln des ungarischen Nachlassverfahrens, jedoch auf der Grundlage des deutschen Erbrechts.
Bei einem solchen Nachlassverfahren zahlt sich die Beauftragung eines berufserfahrenen ungarischen Anwalts daher nicht nur bei der Einsparung von Reisekosten aus, sondern auch bei der Erbschaft im Sinne der Interessen der Auftraggeber.
Beschaffung des europäischen nachlasszeugnisses in europäischen erbschaftsangelegenheiten ausserhalb ungarns
In Fällen, in denen das Nachlassverfahren in Ungarn stattfindet, der Erblasser aber auch über Eigentum in einem anderen EU-Land verfügt (z. B. Wohnung oder Bankkonto), kann der Erbe mit einem in Ungarn ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnis auf das ausländische Eigentum zugreifen.
Das Europäischen Nachlasszeugnis kann nach der Rechtskrafterlangung des ungarischen Nachlassverfahrens in einem gesonderten Verfahren beim Notar beantragt werden, der das Erbverfahren durchführt. Dessen Inhalt ist mit dem des grundlegenden Nachlassverfahrens identisch. Es kann in allen EU-Staaten einheitlich genutzt werden.