Ich möchte, dass auch mein Mann auf dem Grundstücksblatt als Eigentümer aufgeführt wird. Was können wir tun?

Im Jahr 2005 kauften wir eine Immobilie, deren Eigentumsrecht ausschließlich zu meinen Gunsten (Ehefrau) eingetragen wurde. Den Kaufpreis haben wir jedoch gemeinsam bezahlt. Ich möchte, dass auch mein Mann auf dem Grundstücksblatt als Eigentümer aufgeführt wird. Was können wir tun?

Der gemeinschaftliche Erwerb zwischen Ehegatten liegt auch dann vor, wenn das Eigentum an der erworbenen Sache ausschließlich zugunsten eines der Ehegatten eingetragen wird.

Der Ehegatte erwirbt das Eigentumsrecht an der Hälfte des während der Lebensgemeinschaft erworbenen Immobilie auch, wenn in der Entscheidung des Grundbuchamtes nur der andere Ehegatte als Leistungsempfänger aufgeführt ist.

Der Erwerb von Eigentum in Form von Gemeinschaftseigentum wird nicht durch Eintragung in das Grundbuch begründet, sondern auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

Dies reicht jedoch nicht aus, um ihr Ziel zu erreichen. Zwischen den Parteien kann eine von einem Anwalt gegengezeichnete Eigentumsbescheinigung ausgestellt werden, in der die Parteien anerkennen, dass es sich bei der Immobilie um ein Gemeinschaftseigentum handelt und das Grundbuchamt auffordern, die Eigentumsverhältnisse so anzupassen, dass Gemeinschaftseigentum im Verhältnis von je 1/2 eingetragen wird.

Umgekehrt gilt das auch. Wenn die Eigentumsrechte beider Ehegatten während der Zeit der Lebens- und Gütergemeinschaft beim Erwerb der Immobilie eingetragen wurden und sie möchten, dass diese nur auf den Namen eines von ihnen eingetragen werden – weil z.B. der Kauf nur aus seinem Sondervermögen erfolgte – dann kann zwischen den Parteien eine Eigentumsbescheinigung mit anwaltlicher Gegenzeichnung erstellt werden.

Darin erkennen die Parteien an, dass die Immobilie nur aus dem Sondervermögen eines von ihnen erworben wurde und beantragen daher beim Grundbuchamt die Anpassung des Eigentumsrechts an die Eintragung des Eigentumsrechts von 1/1.

2025.03.20.

Möchten Sie eine persönliche Beratung? Bitte, nehmen Sie Kontakt mit mir auf!

Kundenempfang zu einem vorab vereinbarten Zeitpunkt per Telefon, E-Mail, online oder durch Anmeldung auf der Kontaktseite.