Ich habe einen Walnussbaum, der 5-6 Meter vom Nachbarhaus entfernt steht. Seine Äste reichen bis über das Dach des Hauses, berührt dieses aber nicht, seit zwanzig Jahren hat er keinen Schaden angerichtet. Der Nachbar wandte sich an den Notar, um die Hälfte der Baumkrone abzuschneiden. Der Notar droht an, den Baum fällen zu lassen. Hat der Notar das Recht, den Baum fällen zu lassen, wenn dieser keinen Schaden verursacht?
Die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Nachbarn innerhalb eines Jahres obliegt dem zuständigen Notar. Ein Beispiel hierfür ist der Rechtsstreit um Bäume, die die Grundstücksgrenze überragen. Der zuständige Notar führt eine Vor-Ort-Besichtigung durch und entscheidet, welche Maßnahmen zur Beilegung des Streits erforderlich sind.
Im Falle eines überhängenden Blätterdaches hat er das Recht, das Beschneiden der Blätterdaches oder das Fällen des Baumes anzuordnen. Mit der Entscheidung des Notars wird dem Verpflichteten eine Frist gesetzt, innerhalb derer er die Entscheidung des Notars umsetzen muss. Darüber hinaus hat der Notar die Möglichkeit, gegen den Nachbarn, der die Frist versäumt, ein Bußgeld zu verhängen oder den Baum auf Kosten des Nachbarn beschneiden oder fällen zu lassen.
Nachbarschaftsrechtsstreitigkeiten, die länger als ein Jahr bestehen, fallen in die Zuständigkeit des Gerichts.