Ermittlung unbekannter ungarischer Immobilien eines ausländischen Erblassers

Ermittlung unbekannter ungarischer Immobilien eines ausländischen Erblassers

Wie kann ein ausländischer Erbe Informationen über die ungarischen Immobilien des Erblassers erhalten?

Im Falle des Todes nach dem 17.08.2015 bestimmt gemäß den europäischen Erbrechtsvorschriften der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes die Gerichtsbarkeit.

War dieser Aufenthalt in Deutschland, muss der deutsche Erbe bei einem deutschen Gericht einen Europäischen Erbschein beantragen. Angaben zu ungarischen Immobilien müssen im Erbschein nicht aufgeführt werden.

Das Europäische Nachlasszeugnis eignet sich auch zur Eintragung des deutschen Erben als Eigentümer der Immobilie beim ungarischen Grundbuchamt.

Sollte der Erbe nicht über alle Details seiner ungarischen Immobilien informiert sein, kann er einen ungarischen Anwalt mit deren Ermittlung beauftragen. Grundlage für die Bevollmächtigung kann das in Deutschland ausgestellte Erbschein oder das Europäische Nachlasszeugnis sein.

Mit der Vollmacht kontaktiert der Anwalt das Lechner Wissenszentrum und erfragt die Flurstücksnummer und die genaue Adresse aller im Namen des Erblassers eingetragenen Immobilien. Daraufhin ruft er die entsprechenden Grundbuchauszüge aus dem Takarnet-System ab.

Reicht der Anwalt den Antrag auf Eigentumsänderung zusammen mit der OFFI-Übersetzung des Europäischen Erbscheins und der Vollmacht des Erben beim zuständigen Grundbuchamt ein, tragen die Grundbuchbehörden das Eigentumsrecht des Erben an allen relevanten Immobilien in Ungarn auf Grundlage dieser Dokumente in die Grundbuchauszüge ein.

2026.01.20.

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