Die Lage des Grundstücks in einem Garten/landwirtschaftlichen Gebiet stellt kein Hindernis für die Einrichtung einer festen Adresse dar.
Voraussetzungen für die Einrichtung einer Adresse:
Die Gebäudebezeichnung auf dem Grundstück im Garten/landwirtschaftlichen Grundstück muss ordnungsgemäß sein, d. h. das Gebäude muss sowohl im Grundbuch als auch im Lageplan eingetragen sein.
Im Zentralen Adressregister (KCR) muss das Grundstück mit der entsprechenden Straßennamen haben, der dem Bürgerbüro bei der Adressierung bekannt ist.
Das Adressformular muss vollständig ausgefüllt und vom Eigentümer sowie gegebenenfalls von einem Nießbraucher/ Berechtigten unterschrieben werden.
Ist ein Grundstück nicht im KCR eingetragen, können folgende Probleme auftreten:
- Es ist nicht möglich, eine Wohnadresse anzugeben (ein Antrag auf eine Wohnadressenkarte wird abgelehnt).
- Die Anmeldung von Versorgungsleistungen (Wasser, Gas, Strom) kann problematisch sein.
- Postdienste und Rettungsdienste/Feuerwehr haben größere Schwierigkeiten, die genaue Adresse zu finden.
Die Verwaltung des Zentralen Adressregisters (KCR) fällt in die Zuständigkeit des Notars der Gemeinde.
Die Eintragung von Daten zu Immobilien (Wohnungen, Häusern) und öffentlichen Flächen im Zentralen Adressregister (KCR) erfolgt grundsätzlich nicht auf direkten Antrag der Öffentlichkeit, sondern durch Amtshilfe. Als Eigentümer können Sie jedoch eine Änderung oder Aktualisierung der Daten beantragen.
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