Worin besteht der Unterschied zwischen einem vor Zeugen unterzeichneten privaten Testament und einem handschriftlich verfassten privaten Testament?

Worin besteht der Unterschied zwischen einem vor Zeugen unterzeichneten privaten Testament und einem handschriftlich verfassten privaten Testament?

Bei einem vor Zeugen unterzeichneten privaten Testament gilt Folgendes:

  • Der Erblasser muss den Text nicht handschriftlich verfassen. Das Testament muss jedoch vor mindestens zwei testierfähigen Zeugen unterzeichnet werden und das Datum der Testamentserrichtung enthalten.
  • Die Zeugen müssen bei der Unterzeichnung anwesend sein.
  • Der Erblasser muss die Zeugen darüber informieren, dass sie als Zeugen des Testaments fungieren und dass dieses seinen Willen widerspiegelt.
  • Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen.
  • Die Zeugen bestätigen durch ihre Unterschrift, dass der Erblasser das Testament selbst unterzeichnet hat und dass er nach bestem Wissen und Gewissen testierfähig ist.
  • Personen, deren Vorfahren oder Nachkommen, Geschwister oder deren Nachkommen, Ehepartner und deren Vorfahren oder Nachkommen zu den Begünstigten des zu errichtenden Testaments gehören, können nicht als Zeugen fungieren.

Im Falle eines handschriftlich verfassten privaten Testaments:

  • Der Erblasser muss das Testament vollständig handschriftlich verfassen. Es darf weder getippt, gedruckt noch auf andere maschinelle Weise erstellt werden und muss das Datum seiner Errichtung enthalten.
  • Ein handschriftliches Testament muss vom Erblasser persönlich unterschrieben werden.
  • Der Erblasser kann sein Testament selbst aufbewahren oder es einer anderen Person zur Aufbewahrung anvertrauen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Testament bei einem Notar hinterlegt wird.
  • Wichtig zu wissen: Möchte eine ausländische Person ihr Testament bei einem ungarischen Notar hinterlegen, muss sie einen Dolmetscher und zwei Zeugen stellen.
  • Der Notar trägt das Testament im Rahmen einer Anhörung in das Testamentsregister ein.

Fehlt im Testament das Datum seiner Errichtung und lässt sich dieses nicht auf andere Weise feststellen, ist das Testament ungültig.

2026.02.05.

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