Der Ehepartner erbt nicht, wenn keine Lebensgemeinschaft bestand und keine Wiederherstellung zu erwarten war.
Auf der Grundlage des Vorstehenden gibt es zwei kombinierte Voraussetzungen für den Ausfall des Ehepartners aus dem Erbe: die Auflösung der Lebensgemeinschaft und die Aussichtslosigkeit auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Letztere Bedingung bedeutet, dass geprüft werden muss, ob die Ehepartner versucht haben, einander anzunähern, um das Zusammenleben wiederherzustellen. Im Falle der Auflösung der Lebensgemeinschaft spielt die Dauer der Trennung keine Rolle, da die Endgültigkeit der Trennung auch bei einer kürzeren Trennungsdauer festgestellt werden kann.
Auf den Ausschluss des Ehepartners des Erblassers von der Erbschaft kann sich nur die Person berufen, die infolge des Ausschlusses erben würde. Ein typisches Beispiel ist, wenn die Ehepartner nicht geschieden sind, sondern getrennt leben und der Erblasser mit seinem Testament sein gesamtes Vermögen seinem Lebenspartner überlassen hat. Die Beweislast liegt in diesem Fall nicht beim Ehepartner, sondern bei dem Lebenspartner, der den Ausschluss des Ehepartners von der Erbfolge geltend macht.
Wichtig zu wissen ist, dass dem Ehepartner in diesem Fall auch kein Pflichtanteil zusteht und der Grund für das Ausscheiden aus dieser Erbschaft von Amts wegen – also durch das Gericht oder den Notar – nicht berücksichtigt werden kann.
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