Wie wird die Erbschaft vom Bankkonto an den Erben in Ungarn ausgezahlt?

Wie wird die Erbschaft vom Bankkonto an den Erben in Ungarn ausgezahlt?

Die Erbfolge kann nachgewiesen werden:

  • Mit einem rechtskräftigen Erbschaftsübertragungsbeschluss oder einem rechtskräftigen Erbschein, ausgestellt in Ungarn
  • Mit einem rechtskräftigen Erbschaftsübertragungsbeschluss oder einem rechtskräftigen Erbschein, ausgestellt im Ausland
  • Mit einem Europäischen Erbschein

Ein rechtskräftiger Erbschein oder ein im Ausland ausgestellter Erbschaftsnachweis reicht allein nicht aus, um den Nachlass zu übertragen. Die Magyar Bank kann dessen Inhalt nicht direkt vollstrecken. Diese Dokumente müssen vom zuständigen ungarischen Gericht (Bezirksgericht Buda) anerkannt werden. Dies kann der Erbe beantragen. Das Gericht stellt eine Vollstreckungsbescheinigung aus, wenn die Person nach dem 17. August 2015 innerhalb der Europäischen Union verstorben ist. Der Nachlass kann an den/die Erben übertragen werden, indem der Originalbescheid/Erbschaftsnachweis, der rechtskräftige ungarische Erbschein und die beglaubigte ungarische Übersetzung des Originaldokuments vorgelegt werden. Bei Vorlage eines europäischen Erbscheins ist zusätzlich eine beglaubigte ungarische Übersetzung beizufügen.

Wie erfolgt der Zugriff auf ein Bankkonto im Nachlass?

  • Der Zugriff auf ein Bankkonto beginnt mit der Einleitung des Nachlassverfahrens.
  • Der überlebende Erbe muss das Nachlassverfahren beim Notar am Wohnort des Verstorbenen einleiten.
  • Nach Einleitung des Nachlassverfahrens erstellt das Bürgermeisteramt ein Nachlassverzeichnis.
  • Die dem Erben bekannten Bankguthaben müssen für das Nachlassverzeichnis angegeben werden.
  • Falls der Erbe keine genauen Kenntnisse über die vom Verstorbenen genutzten Bankdienstleistungen besitzt, sollte er dies unbedingt angeben.
  • Es ist wichtig, den Namen der Bank anzugeben, mit der der/die Verstorbene möglicherweise in Kontakt stand. In diesem Fall wird der Notar im Rahmen des Nachlassverfahrens Informationen von der Bank anfordern. Wird ein Bankkonto im Nachlassverfahren nicht berücksichtigt, muss ein ergänzendes Nachlassverfahren zur Verfügung über dieses Konto eingeleitet werden.
  • Um auf mit Nießbrauchrechten belastete Ersparnisse zugreifen zu können, ist das gemeinsame Erscheinen des Erben und des Begünstigten erforderlich.
  • Um Bankgeschäfte zu vereinfachen, empfiehlt es sich für die Erben und Begünstigten, im Rahmen des Nachlassverfahrens eine Vereinbarung zu treffen (oder dass der Begünstigte auf sein Nießbrauchrecht verzichtet), sodass die Erben nunmehr berechtigt sind, über ihren Erbteil allein und uneingeschränkt zu verfügen.
  • Bei mehreren Erben wird das Geld auf dem Bankkonto des Verstorbenen gemäß dem im Erbschein festgelegten Verhältnis aufgeteilt.

Es empfiehlt sich, im Rahmen des Erbscheinsverfahrens mit den Erben zu vereinbaren, welcher Erbe Anspruch auf welches Vermögen hat und in welchem ​​Verhältnis. Bei der Aufteilung einer Wertpapiererbschaft ist es wichtig sicherzustellen, dass jeder Erbe eine ganze Anzahl von Wertpapieren erbt. Das bedeutet in der Praxis: Können die geerbten Vermögenswerte/Wertpapiere nicht gleichmäßig und im Verhältnis 1:1 unter den Erben aufgeteilt werden, müssen sich die Erben vor dem Notar auf die genaue Anzahl ihrer Erbteile einigen.

  • Es wird empfohlen, den Wohnungsbausparvertrag nur an eine Person zu vererben, da eine Aufteilung auf mehrere Personen selten möglich ist.
  • Falls der/die Verstorbene auch einen Schließfachmietvertrag hatte, muss der Erbschaftsübergangsbeschluss diesen Vertrag und den Inhalt des Schließfachs ebenfalls berücksichtigen.
  • Ein ausländischer Erbe kann die Auflösung des geerbten Bankkontos und die Auszahlung des Guthabens nur persönlich veranlassen.
  • Bei Kontoguthaben bis zu einer Million Forint ist nur ein Bevollmächtigter zulässig.
2026.02.05.

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