Die Reihenfolge der gesetzlichen Erbfolge hängt davon ab, ob der Erblasser Nachkommen hat oder nicht.
Für den Fall, dass der Erblasser Nachkommen hat, hat der Ehegatte Anspruch auf einen Kinderanteil am gesamten Vermögen, unabhängig von der Anzahl der Kinder, mit Ausnahme der mit dem Erblasser gemeinsam bewohnten Wohnung und deren Inventar, die die Kinder zu gleichen Teilen erben, wobei dem überlebenden Ehepartner das bis zum Tode reichende Nießbrauchrecht an der mit dem Erblasser gemeinsam bewohnten Wohnung und deren Inventar zusteht.
Liegt außer der mit dem Erblasser gemeinsam bewohnten Wohnung und deren Inventar keine weitere Erbschaft vor, erben die Kinder das Eigentumsrecht, während der Ehepartner das Nießbrauchrecht erbt.
Für den Fall, dass der Erblasser keine erbberechtigten Nachkommen hat, erbt der Ehepartner des Erblassers die mit dem Erblasser gemeinsam bewohnte Wohnung und deren Inventar und zusätzlich die Hälfte des weiteren Nachlasses, die andere Hälfte erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen. Anstelle der von der Erbschaft ausfallenden Elternteils erben der andere Elternteil und der Ehepartner des Erblassers zu gleichen Teilen.
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