Die Begründung eines Nießbrauchsrechts zugunsten eines Minderjährigen ist aus folgenden Gründen nicht ratsam:
Das Haupthindernis besteht darin, dass das zuständige Vormundschaftsamt Entscheidungen bezüglich der Immobilie trifft, sobald ein Minderjähriger Eigentum oder ein Nutzungsrecht daran erwirbt.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Familie die Immobilie später nur mit Zustimmung des Vormundschaftsamtes verkaufen kann.
Das Amt genehmigt den Verkauf nur, wenn er nachweislich im besten Interesse des Kindes liegt.
Die Einräumung eines Nießbrauchsrechts ist eine endgültige Entscheidung. Verschlechtert sich das Verhältnis zwischen Elternteil und Kind später (beispielsweise nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes), hat der Elternteil keine rechtliche Möglichkeit, das Nießbrauchsrecht einseitig zu widerrufen. Das nun volljährige Kind kann jederzeit einziehen oder dem Eigentümer sogar die Nutzung der Immobilie untersagen.
Das Amt erteilt seine Zustimmung zum Verkauf nur, wenn dieser nachweislich im besten Interesse des Kindes liegt.
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