Das Gesetz definiert den Begriff Landwirt wie folgt:
Landwirt ist eine inländische natürliche Person oder Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, die/der über eine von der Agrarverwaltungsbehörde bescheinigte Berufsqualifikation als landwirtschaftlicher Unternehmer, Landwirt gemäß entsprechender Ausbildung verfügt oder, sofern diese nicht vorliegt, mindestens drei Jahre lang eine von der Agrarverwaltungsbehörde bescheinigte land- und forstwirtschaftliche bzw. eine diese ergänzende Tätigkeit ausgeübt hat.
Die maximal zulässige Größe des Landes, die ein Landwirt erwerben kann – einschließlich bereits im Eigentum stehender oder gepachteter Böden – beträgt 300 Hektar.
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