Firmenverkauf

Im Fall der Kommanditgesellschaft bedeutet der Firmenverkauf eigentlich die Änderung der Gesellschafter.

Die früheren Gesellschafter treten im Rahmen der Änderung des Gesellschaftsvertrages aus der Firma aus, während die neuen Gesellschafter eintreten.

Mit den austretenden Gesellschaftern muss die Gesellschaft abrechnen. Die eintretenden Gesellschafter übernehmen als allgemeiner Rechtsnachfolger der Gesellschaft die Firma und betreiben sie weiter.

Der Verkauf der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt durch den Verkauf des Geschäftsanteils.

Die Gesellschafter – im Fall einer Einpersonengesellschaft das Gründungsmitglied – überträgt den Geschäftsanteil in der Regel im Rahmen eines Kaufvertrages auf den Käufer.

Es kommt häufig vor, dass der Kaufpreis mehr als der bei der Gründung festgelegte Wert – d.h. der Nennwert – ist.

Wichtig zu wissen ist, dass beim Verkauf des Geschäftsanteils – wenn dies über dem Nennwert erfolgt – auf die Differenz 16 % persönliche Einkommensteuer gezahlt werden muss. Deshalb ist es vor dem Verkauf – z.B. durch die Erhöhung des Stammkapitals – ratsam, den Nennwert des Geschäftsanteils dem Verkaufspreis anzupassen.

Der Verkauf der im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Immobilie kann in der Weise erfolgen, dass nur die Immobilie verkauft wird und deren Gegenwert die Einnahme der Gesellschaft ist, doch auch in der Weise, dass die Gesellschaft zusammen mit der ihr Eigentum bildenden Immobilie verkauft wird.

In letzterem Fall erfolgt der Verkauf des gesamten Geschäftsanteils, dessen Gegenwert die Gesellschafter erhalten.

Die Beurteilung dessen, welche Version vorteilhafter ist, erfolgt unter Einbeziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts und Buchhalters.

Zum Verkauf des Geschäftsanteils ist die anwaltliche Urkunde nötig und der Verkauf muss auch in das Gesellschafterverzeichnis übertragen werden, weiterhin muss er dem Registergericht gemeldet werden.