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Was ein ausländischer Käufer beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrages in Ungarn wissen sollte

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In Bezug auf die ungarische Immobilie muss beim Immobilienerwerb das ungarische Recht angewandt werden und ein ungarischer Rechtsanwalt oder Notar (in der Regel ein Rechtsanwalt) muss das Dokument anfertigen.

Die Unterschrift des Dokuments kann so erfolgen, dass beide Parteien das Dokument vor der das Dokument anfertigenden Person unterschreiben. In dem Fall reicht die Übersetzung des Vertrags in die ungarische Sprache durch einen Dolmetscher aus.

Wenn die ausländische vertragsschließende Partei die schriftliche Übersetzung des Dokuments verlangt, dann muss vor der Unterschrift die Übersetzung auf ihre Kosten angefertigt werden. Zu dieser Übersetzung es ist nicht nötig, dass eine beglaubigte Übersetzung von OFFI (Landes-Übersetzungs- und Übersetzungsbeglaubigungs-Institut) angefertigt wird.

Der Vertrag wird in ungarischer Sprache beim Grundbuchamt eingereicht, aufgrund dessen erfolgt die Übertragung der Eigentumsrechtsänderung bei dem zuständigen Grundbuchamt innerhalb von 30 Tagen.

Wenn irgendeine Partei nicht persönlich zur gleichzeitigen Unterschrift erscheinen kann, dann kann diese ihre Unterschrift auch zu einem abweichenden Zeitpunkt vor dem Rechtsanwalt leisten. Der Vertrag wird dann rechtswirksam, wenn jede Vertragspartei unterschrieben hat.

Im Fall der Verhinderung der Vertragsparteien besteht die Möglichkeit durch einen Bevollmächtigten oder persönlich, doch vor dem Notar des eigenen Landes oder auf der ungarischen diplomatischen Vertretung zu unterschreiben.

Wenn sich die vertragschließende Partei für die Unterschrift durch einen Bevollmächtigten entscheidet, kann sie die von einem Rechtsanwalt oder Notar angefertigte Vollmacht verwenden. Deren Unterschrift geschieht ähnlich wie die des Kaufvertrages, wenn sie nicht in Ungarn erfolgt, dann vor dem ausländischen Notar oder vor der ungarischen diplomatischen Außenvertretung

Der ausländishe Notar bezeugt, dass die Vertragsparteien das Dokument vor ihm unterschrieben. Da die Beglaubigung der Unterschrift des ausländischen Notars bei ungarischen Grundbuchverfahren für sich gesehen nicht ausreicht, ist die Authentifizierung der notariellen Urkunde (Apostille) nötig. Die Authentifizierung weist nach, dass der ausländische Notar zur Beglaubigung der Unterschrift der vertragschließenden Partei berechtigt war.

Im Hinblick darauf, dass die Beglaubigung in dem Fall in der Fremdsprache erfolgt, muss dem Grundbuchverfahren auch dessen beglaubigte, von OFFI angefertigte Übersetzung in die ungarische Sprache beigefügt werden.

Für den der Rechtsvorschrift entsprechenden Inhalt des Dokuments haftet der das ungarische Dokument anfertigende Rechtsanwalt mit seiner Gegenzeichnung. Die Übersetzung des Vertrags in die Fremdsprache ist nicht nötig, doch die vertragschließende Partei kann sie auf eigene Kosten verlangen.

Anders ist die Lage, wenn die vertragschließende Partei mit der diplomatischen Beglaubigung vor der ungarischen Außenvertretung unterschreibt. Wenn die die Unterschrift leistende Person Ungar ist, dann ist die fremdsprachige Übersetzung des Dokuments nicht nötig, im entgegengesetzten Fall ist sie jedoch nötig. In dem Fall muss keine Apostille eingeholt werden.

Im Fall der im Ausland erfolgenden Unterschrift des Dokuments sendet der das Dokument anfertigende Rechtsanwalt per E-Mail oder auf dem Postweg seinem Mandanten das zu unterschreibende Dokument zu, der dieses in der entsprechenden Anzahl von Exemplaren zu dem – von ihm beauftragten – Notar bringt. Es reicht aus, ein Exemplar mit der Apostille zu versehen, doch alle Exemplare müssen von dem Notar beglaubigt werden. Nach der Einholung der Apostille sendet der Mandant die von ihm unterschriebenen Exemplare zurück nach Ungarn.

 

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