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Bürgerliches Recht

Rechtsberatung

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Vor dem Abschluss von Verträgen ist die entsprechende sachliche Information das Wichtigste.

Man kann viele Verwicklungen und nicht zuletzt Kosten vermeiden, wenn man sich von einem sachkundigen Anwalt beraten lässt.

Die verhältnismäßig geringe Vergütung (65 EUR) wird sich bei der vorausschauenden Beratung vielfach bezahlt machen.

Das trifft auch auf ein ungünstiges Dokument zu, das schon angefertigt wurde. Dessen Änderung oder die Änderung auf dem Gerichtsweg zu erreichen ist fachlich keine leichte Aufgabe ist.

Wenn beispielsweise von den Ehepartnern nur einer der Ehepartner als Eigentümer einer Immobilie eingetragen ist, kann der andere auch unentgeltlich – im Rahmen der Regelung des Eigentumsrechts – eingetragen werden. Dasselbe trifft auch auf den umgekehrten Fall zu: wenn das Eigentumsrecht beider Parteien in dem Grundbuch eingetragen ist, können die Parteien jederzeit eine Vereinbarung abschließen, dass nur einer von ihnen der eingetragene Eigentümer ist, weil sie beispielsweise die Immobilie von dem separaten Vermögen von einem von ihnen kauften.

Nach dem Immobilienkauf tauchen häufig sogenannte Gewährleistungsansprüche auf, beispielsweise weil das Dach undicht oder weil die Wand feucht ist usw.

Es ist wichtig zu wissen, dass die diesbezüglichen Gewährleistungs- bzw. Schadenserstattungsansprüche innerhalb von sechs Monaten vorgebracht werden müssen.

Nach der Rechtsberatung löst die schriftliche Aufforderung durch den Rechtsanwalt in der Regel solche Probleme und man muss sich nicht an das Gericht wenden.

Zu der mit der Immobilie verbundenen Rechtsberatung ist das aktuelle Eigentumsblatt der jeweiligen Immobilie unbedingt nötig, die der beratende Rechtsanwalt vor Ort online abrufen kann (20 EUR).

Die Beratung kann auch online durchgeführt werden, in diesem Fall müssen die Anwaltsvergütung und die Gebühren überwiesen werden, danach erfolgt kurzfristig – mit der Rechnung zusammen – die Antwort.

Zahlungsbefehl

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Das Zahlungsbefehlsverfahren ist in der Regel ein Verfahren, das auf die Zahlung von Geld gerichtet ist und die Summe von 1 Mio. HUF nicht übersteigt. Bis zu 1 Mio. HUF Schulden kann nur im Rahmen dieses Verfahrens gefordert werden.

Bei einer höheren Summe kann der Prozess direkt eingeleitet werden. Es ist ratsam, die Mitwirkung eines fachkundigen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, weil langwierige Prozessverfahren durch entsprechend formulierte Zahlungsbefehle vermieden werden können.

Im Zahlungsbefehlsverfahren erfolgt weder eine Beweisführung noch die Anhörung der Parteien.

Die Vorgehensweise ist, dass der Berechtigte seine Forderung durch die Ausgabe eines von einem öffentlichen Notar ausgestellten Zahlungsbefehls vorbringt und Verpflichtete die Rechtsgrundlage der Forderung und deren Summe nicht bestreitet – d.h., dass er keinen Widerspruch einlegt –, so dass der Notar den Zahlungsbefehl mit seinem Bestätigungsvermerk versehen kann.

Der rechtskräftige Zahlungsbefehl hat dieselbe Geltung wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil.

Ein Vorteil ist einerseits, dass gegen den Verpflichteten, wenn er nicht zahlt, aufgrund dessen ein Zwangsvollstreckungsverfahren direkt eingeleitet werden kann, und andererseits, dass die darin enthaltene Forderung auch nicht in einem Prozess angefochten werden kann.

Zwangsvollstreckungsverfahren

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Forderungen gegenüber anderen Personen können – wenn irgendeine Behörde das rechtskräftig anordnete – zwangsvollstreckt werden.

Das kann sich auf Geldzahlungen oder auch auf bestimmte Handlungen, wie z.B. die Räumung einer Wohnung beziehen. Wenn der die entsprechende Forderung enthaltende Beschluss nicht erfüllt wird, muss eine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Ein Urteil kann in Ungarn auch dann vollstreckt werden, wenn es von einem ausländischen Gericht gefällt wurde.

Der von dem ausländischen Gericht gefasste Beschluss muss offiziell ins Ungarische übersetzt werden lassen und bei dem der Lage der Immobilie (des Vermögens) des Schuldners in Ungarn entsprechend zuständigen Gericht eingereicht werden. Das ist das an dem Komitatssitz tätige Stadtgericht, wo sich z.B. die Immobilie befindet.

Das Gericht erteilt eine sogenannte Vollstreckungsbestätigung für den ausländischen Beschluss, dadurch wird es mit dem ungarischen Gerichtsbeschluss gleichwertig und ist zu der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens in Ungarn geeignet.

Die Vollstreckung beginnt mit der Ausstellung des sogenannten Vollstreckungsblattes, das ein fachkundiger Rechtsanwalt anfertigen sollte.

Es ist zweckdienlich, bei der Zwangsvollstreckung das gesamte bekannte Vermögen des Schuldners, seine Bankkonten, Immobilien, Fahrzeuge in Ungarn zu melden, weil diese aufgrund der Zwangsvollstreckung beschlagnahmt und versteigert werden können und die Forderung von den hereinkommenden Einnahmen beglichen werden kann.