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Der Erwerb von Nutzflächen unter 1 Hektar ab dem 1. Mai 2014 – aktuelle Lage

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Die Möglichkeit des Erwerbs von einem Hektar Nutzfläche oder darunter bezieht sich auf ungarische und EU-Bürger, die keine Landwirte sind, d.h. dass auch Personen, die sich nicht mit Landwirtschaft beschäftigen, ab dem 1. Mai 2014 ungarischen Boden bis zu dieser Größe erwerben können. Personen, die keine Angehörigen der EU sind, können keinen ungarischen Boden erwerben.

Der Erwerb von Nutzfläche von 1 Hektar ist pro Person zu verstehen, diese Fläche muss nicht mit der Fläche von nahen Angehörigen addiert werden. Wichtig zu wissen ist, dass die Größe der in dem Besitz der den Boden erwerbenden Person – d.h. in seinem Eigentum/in seiner Nutzung – befindlichen Fläche 1 Hektar nicht überschreiten darf. Bei ungeteiltem gemeinsamem Eigentum ist die Fläche von 1 Hektar proportional zu berechnen, d.h., dass maximal der 1 Hektar Fläche entsprechende Eigentumsanteil erworben werden kann.

Laut der aktuellen Stellungnahme der Nationalen Agrarkammer müssen im Fall des Erwerbs auf die Bestätigung des Verwaltungsorgans für Landwirtschaft auch die sich auf die Vorverkaufsrechte/das Aufgebotsverfahren beziehenden Bestimmungen angewandt werden. Das bedeutet, dass das Vorkaufsrecht in der durch das Gesetz festgesetzten Rangfolge für den im Kaufvertrag festgelegten Kaufpreis gegenüber den Personen, die keine Landwirte sind, besteht.

Zusammengefasst: Der Erwerb von Nutzflächen von 1 Hektar oder darunter kann im Fall von ungarischen oder EU-Bürgern nur dann realisiert werden, wenn niemand von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machte und das Verwaltungsorgan für Landwirtschaft den Erwerb bestätigte.

Der Erwerb von Nutzflächen -weitere Informationen

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Die Regierungsverordnung 47/2014.(II.26) besagt, dass das auf die Übertragung des Eigentumsrechtes von Nutzfläche gerichtete Dokument ab dem 01.03.2014 nur auf dem mit Sicherheitselementen versehenen Dokument auf Papierbasis angefertigt werden darf – das Grundbuchamt kann nur ein solches Dokument akzeptieren.

Jede Seite des Dokuments muss mit fortlaufender Nummerierung versehen werden und die Blätter müssen in der Weise zusammengeheftet werden, dass das Dokument ohne Beschädigung nicht auseinandergenommen werden kann, d.h. dass die Blätter mit einer Schnur zusammengeheftet werden müssen, die Schnur muss mit einem Aufkleber aufgeklebt werden und der Rechtsanwalt muss dieses berührend unterschreiben.

Das Sicherheitsdokument kann der Rechtsanwalt bei dem Grundbuchamt für die Summe von 60 Forint + USt. /Blatt kaufen, der Rechtsanwalt und auch das Grundbuchamt sind verpflichtet, über die Sicherheitsdokumente ein Register zu führen.

Das Grundbuchamt kontrolliert das Register des Anwalts  und im Fall der Verletzung der mit der Verwaltung, Verwendung und Erstattung der Sicherheitsdokumente verbundenen Pflicht setzt es ein Bußgeld zwischen 15.000 HUF  und 100.000  HUF fest.