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Vorkaufstrecht

Vorkaufsrecht

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Ich habe in Siófok-Sóstó an einem Ferienhaus in einheitlichem, ungeteiltem Eigentum eine Einheit mit ausschließlicher Nutzung. Lange Zeit habe ich diese Einheit zum Verkauf angeboten, bis sich schließlich ein Käufer dafür interessierte.

In den vergangenen Jahren hat keiner der beiden anderen Eigentümer Interesse dafür gezeigt doch nun stellte sich im Verfahren für den Rücktritt vom Vorkaufsrecht heraus, dass beide Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen wollen. Was ist jetzt zu tun? Wer genießt Vorrang?

Der Verkäufer hat das komplette von einer dritten Person stammende und vom Verkäufer akzeptierte Kaufangebot den zum Vorkaufsrecht  Berechtigten schriftlich vorzulegen.

Darin hat er den Berechtigen des Vorkaufsrechts die Person des Angebotstellers, den Kaufpreis, die Art und Weise dessen Begleichung, dessen Fälligkeit und sämtliche anderen wesentlichen Umstände im Zusammenhang mit dem Kaufangebot mitzuteilen.

Durch die Mitteilung des Angebotes entsteht Verbindlichkeit in Bezug auf das Angebot. Das Angebot ist in einem Brief mit Rückempfangsschein mitzuteilen.

Wenn während der bestehenden Frist die über die Adresse im Grundbuch informierten Berechtigten nicht antworten oder der Brief mit dem Vermerk „Adressat unbekannt“ zurückkommt, bedeutet das, dass der Berechtigte das Vorkaufsrecht nicht in Anspruch genommen hat.

In diesem Falle sind die Belege von der Post mit dem Kaufvertrag zusammen an das Grundbuchamt zu übersenden und der Käufer wird als neuer Eigentümer eingetragen.

Es ist wichtig zu wissen, dass ein mitgeteiltes Angebot nicht mehr zurückgezogen werden kann. Des Weiteren gilt, dass ein unter Nichtbeachtung des Vorkaufsrechtes abgeschlossener Vertrag nur so lange aufgehoben wrden kann, bis der Berechtigte des Vorkaufsrechtes davon Kenntnis erlangt.

Zu Ihrer Frage: beim Verkauf einer Immobilie können die Berechtigten nach einer Einigung untereinander ihr Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen. Kommt es zu keiner Einigung untereinander ihr Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Verkäufer frei unter ihnen wählen. Weiterhin ist wichtig zu wissen, dass der Verkäufer ein von Dritten abgegebenes Angebot auch jenen Personen mitzuteilen hat deren Eigentumserwerb bisher nur als Randvermerk im Grundbuch aufgehöhrt ist.

Diese Personen können allerdings das Vorkaufsrecht nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Eintragung ihres Eigentumsrechtes in das Grundbuch innerhalb der ihnen für die Annahme des Angebots zu Verfügung stegenden Frist geschieht.

Die zum Vorkaufsrecht Berechtigten müssen das mitgeteilte Angebot in vollem Umfange und unter den genannten Bedingungen akzeptierte und erfüllen. Zur Annahme des Angebotes ist von der Mitteilung an im Allgemeinen eine Frist von 8-15 Tagen festzulegen.

Bei Nichtbeachtung des Vorkaufsrechtes kann der Berechtigte feststellen lassen, dass der abgeschlossene Kaufvertrag ihm gegenüber unwirksam ist und demzufolge der Vertrag zwischen ihm und dem Verkäufer zustande gekommen ist.

Vorkaufsrecht

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Ich möchte in einer als Apartmenthaus bezeichneten Immobilie eine Wohnung kaufen. Im Gebäude befindet sich eine große Zahl an Miteigentümern.

Die Wohnung hat keine eigene Lageplannummer (helyrajzi szám), ist also ein geringer Eingentumsanteil an dem ungeteilten Eigentum des Hauses.

Ich möchte gern wissen, ob es verpflichtend notwendig ist, alle Miteigentümer (das sind bei mehr als 100 Einschreibebriefen mit Rückschein keine geringen Kosten) darüber zu informieren.

Des Weiteren habe ich – weil wie uns zu einem recht niedrigen Preis geeinigt haben – Angst, dass ein anderer Miteigentümer mir die Wohnung wegschnappt. Habe ich die Möglichkeit, die obigen Kosten zu sparen und andererseits mir die Wohnung zu sichern?

Für die Lösung Ihrer Probleme gibt es zwei Möglichkeiten. In jedem Falle entscheidet die Gründungsurkunde für das Gemeinschaftshaus, ob die Gründer das Vorkaufsrecht durch die anderen Miteigentümer aufrechterhalten oder ausgeschlossen  haben, wenn ein Eigentümer seine Immobilie an eine äußere, dritte Person verkaufen will.

Wenn das Vorkaufsrecht ausgeschlossen wurde, haben Sie Glück: die Wohnung geht nur durch Einzeichnung des Kaufvertrags und Vorlegen der diesbezüglichen Verordnung in der Gründungsurkunde in Ihr Eigentum über.

Wenn das Vorkaufrecht nicht ausgeschlossen wurde, können Sie in zwei Schritten (mit zwei Urkunden) Eigentümer werden.

Im ersten Schritt einigen Sie sich mit dem Verkäufer über  die Schenkung eines kleinen Eigentumsanteils. Dadurch werden auch Sie Miteigentümer.

Da es bei einem Kauf zwischen den Miteigentümer untereinander kein Vorkaufsrecht gibt, wird die Wohnung im zweiten Schritt mit einem Kaufvertrag für die gesamte Wohnung die Ihre.