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Informationen über die Ersitzung

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Mit der Ersitzung kann ein Eigentumserwerb dann erfolgen, wenn jemand die Immobilie eines anderen 15 Jahre hindurch ununterbrochen als seine eigene besitzt.

Es gibt zwei Arten des Eintretens der Ersitzung:

1./ Diese kann mit einem Dokument festgelegt werden, wenn der Eigentümer bereit ist, das Dokument zu unterschreiben.

2./ Wenn das nicht der Fall ist oder der Eigentümer nicht auffindbar ist, ist nur das Gericht zur Feststellung der Ersitzung berechtigt. Das muss auch mit Zeugen bewiesen werden.

Einzig die Tatsache, dass der Eigentümer von seinem Besitzrecht, seinem Nutzungsrecht keinen Gebrauch macht, hat noch nicht zur Folge, dass der Besitzer die Immobilie als seine eigene besitzt. Das ist nur dann feststellbar, wenn er sie in dem Glauben besitzt, dass die Sache seine eigene ist oder er zwar weiß, dass sie einem anderen gehört, doch seinen eigenen Besitz als endgültig ansieht.

Kann die Ersitzung auch durch einen Mitinhaber erfolgen?

Ja, das kann vorkommen, wenn sich der andere Mitinhaber seit einer die Ersitzungsdauer wesentlich übersteigenden Zeitdauer an einem unbekannten Ort auffällt, kein Lebenszeichen gibt und sich um den das gemeinsame Eigentum ausmachenden Gegenstand niemand anders kümmerte als der diesen ersitzende Mitinhaber, er diesen instand hielt, auch die Lasten trug und aus den Umständen sein Vorgehen in gutem Glauben sowie die Tatsache feststellbar ist, dass er auch die Zuständigkeit des am unbekannten Ort befindlichen Mitinhabers als seine eigene ansah.

In welcher Zeitdauer kann man eine Immobilie ersitzen?

Zur Ersitzung einer Immobilie sind 15 Jahre nötig.

 Was bedeutet die eigene Ersitzung?

Die eigene Ersitzung kann einerseits durch äußere Manifestationen (Durchführung von Investitionen, Tragen der Lasten in Verbindung mit der Sache, Erklärungen usw.), andererseits aufgrund der eigenen Überzeugung des Besitzers (er besitzt die Sache rechtmäßig, deshalb kann den Besitz niemand rechtmäßig unterbrechen) festgestellt werden. Derjenige kann mit der Ersitzung nicht das Eigentumsrecht erwerben, der nicht in gutem Glauben in den Besitz der Sache gelangte, da in diesem Fall die innere Überzeugung fehlt.

Wann ist es eine ununterbrochene Ersitzung?

Der Besitzer besitzt die Immobilie in Bezug auf den Eigentümer nicht ununterbrochen, wenn der Eigentümer den Besitzer beispielsweise schriftlich dazu aufgefordert, dass er die Sache zurückgeben soll, oder er sich diesbezüglich an das Gericht wendet bzw. er über die Sache verfügt (z.B. zulässt, dass eine Hypothek auf seiner Immobilie eingetragen wird). In solchen Fällen ist die Ersitzungsdauer unterbrochen, d.h., dass sie von neuem beginnt.

 

Ist die Ersitzung automatisch?

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Ich kaufte in der Gemeinde B-Györök im Jahre 1997 eine Wiese mit 897 m2.

Die Wiese war eingezäunt und ich nahm an, dass der Zaun die richtige Grundgrenze sei. Bei einer Vermessung im Jahre 2014 stellte sich heraus, dass ich 125 m2 zurückgeben müsste, weil der Zaun falsch gesetzt war.

Inzwischen hatte ich den Grund 17 Jahre mit der falschen Umzäunung widerspruchslos genutzt.

Habe ich nun das Eigentumsrecht für die ganzen 897 m2,weil nach dem alten ung. Bodengesetz eine “Ersitzung” nach 15 Jahren gültig war ? Oder hat das neue Bodengesetz von 2013 rückwirkend die “Ersitzung” aufgehoben?

Die Ersitzung geschieht nicht automatisch. Wenn der Nachbar die Ersitzung nicht mit einem Dokument anerkennt, kann nur das Gericht die Ersitzung feststellen.