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Firmenmodifizierung

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Im Fall von eingetragenen Gesellschaften erfolgt die Modifizierung der Gründungsurkunde durch die Änderung des Gesetzes oder den Beschluss der Gesellschafter.

Im ersten Fall kommt es beispielsweise wegen Änderung der Geschäftsfelder oder wegen der Einstellung des leitenden Amtsträgers im Arbeitsverhältnis zu einer solchen Änderung, während im zweiten Fall die Modifizierung wegen der Senkung oder der Erhöhung des Stammkapitals, wegen der Änderung der Gesellschafter, wegen des Verkaufs des Geschäftsanteils usw. erfolgen kann.

Bei der Firmenmodifizierung gibt es die Möglichkeit zur Anwendung des sogenannten Vertragsmusters. Das bedeutet, dass das die Anlage des Firmengesetzes bildende Vertragsmuster unterschrieben bei dem Registergericht eingereicht wird. Das ist ein kostensparendes Verfahren, denn über die Anwaltsvergütung hinaus ist nur die Zahlung von 18.000.- HUF nötig.

Wenn die Gesellschaft eine angemeldete Website hat, auf der auch die Rubrik Bekanntmachungen aufgeführt ist, muss die Bekanntmachungsgebühr nicht gezahlt werden, sämtliche Firmenmodifizierungen können auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht werden.

Die Grundlage der Modifizierung ist das Gesellschafterversammlungsprotokoll, das der Rechtsanwalt gegenzeichnen muss. Die Firmenmodifizierung gelangt auf elektronischem Weg zum Registergericht. Der Rechtsanwalt sendet die Dokumente dem Registergericht nach dem Einscannen in einem elektronischen Ordner.

Es gibt die Möglichkeit zu Eintragungen in das Firmenregister in englischer, deutscher und anderer Sprache. Zur Firmengründung wie auch zur Firmenmodifizierung ist die persönliche Unterschrift von zwei Gesellschaftern nötig, die sie in der Regel vor einem ungarischen Rechtsanwalt leisten. Die Unterschrift kann – wenn der Gesellschafter Ausländer ist oder sich im Ausland aufhält – auch vor der ungarischen Vertretungsbehörde geleistet werden.

Eine ausländische Privatperson oder Gesellschaft kann auf die gleiche Weise wie ein Ungar ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn gründen.

Wichtig ist, dass dies in Abstimmung mit einem fachkundigen Buchhalter erfolgt und dass entschieden wird, ob eine Anmeldung als unter die Allgemeine Umsatzsteuer fallendes Subjekt erfolgt oder nicht. In dieser Hinsicht merke ich an, dass die Anmeldung jährlich einmal modifiziert werden kann.

Vorschrift ist, dass jede Firma in dem Firmenregister ein Hauptgeschäftsfeld angibt und dass die Änderung der Steuerbehörde gemeldet wird, wenn die Tätigkeiten erweitert oder geändert werden.

 

 

Firmenauflösung

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Wenn eine Firma keine Schulden hat oder ihre Schulden während der Firmenauflösung begleicht, kann die Firma aufgelöst werden.

Dazu ist der Beschluss der Gesellschafter ausreichend, der in einem Protokoll abgefasst werden muss. Diese Auflösung wird als Endabrechnung bezeichnet, der Endabrechner ist in der Regel der frühere Leiter des Unternehmens.

Zu der Abwicklung der Endabrechnung sind ein guter Buchhalter und ein fachkundiger Rechtsanwalt nötig. Der Buchhalter fertigt zum Tag des Beginns und des Abschlusses der Endabrechnung die Bilanz und die Steuererklärung an, die beim Finanzamt eingereicht werden muss.

Wichtig ist, dass bei allen Behörden die Schulden beglichen werden müssen und die Endabrechnung angemeldet wird und wenn das geschah, kann – in einem weiteren Protokoll – das Datum des Abschlusses der Endabrechnung festgelegt werden.

Das muss dem Registergericht gemeldet werden und mit der Streichung erlischt die Firma auch offiziell.

Sollte ein Unternehmen Schulden haben und deren Auszahlung nicht übernehmen, kann das Unternehmen nur im Rahmen eines Liquidationsverfahrens aufgelöst werden, dessen Abwicklung der von dem Registergericht bestellte Liquidator durchführt.