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Die schon eingetragenen Gesellschaften, deren Stammkapital unter 3 Mio. HUF beträgt, müssen bis zum 15. März 2017 ihr Stammkapital erhöhen.

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Auch die Firmenänderungen vor diesem Zeitpunkt (z.B. Änderung des Sitzes, Änderung des Geschäftsführers, Verkauf des Geschäftsanteils) ziehen die verbindlich vorgeschriebene Stammkapitalanhebung nach sich.

Wichtig zu wissen ist, dass das Registergericht in solchen Fällen die Änderungen in Ermangelung der Stammkapitalanhebung nicht einträgt.

Die Stammkapitalanhebung kann auch durch die Geldeinlagen der Gesellschafter, durch Apport bzw. zu Lasten des früheren, in die Ergebnisrücklage versetzten Ergebnisses erfolgen.

Wenn irgendeine Gesellschaft das Stammkapital nicht anzuheben beabsichtigt, wandelt sich die Gesellschaft entweder in eine Kommanditgesellschaft um oder sie kann durch Abwicklung aufgelöst werden.

Die Gesellschaft – die ihr Stammkapital nicht gleichzeitig mit der ersten Firmenmodifizierung nach dem 15. März 2014, doch spätestens bis zum 15. März 2017 – anhebt, kann mit einem Aufsichtsverfahren, mit einer Geldstrafe oder mit der Zwangsstreichung rechnen.

Verkauf eines Geschäftsanteils

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Meine Mutter hat im Jahre 1999 eine Wohnung an eine ungarische GmbH mit deutschen Gesellschaftern verkauft.

Die Gesellschaft hörte 2002 auf, die Immobilie war bis dahin nicht auf die Gesellschaft überschreiben worden.

Ich möchte Sie fragen, ob meine Mutter das Recht hat, die Immobilie erneut zu verkaufen, da die GmbH nicht mehr existiert.

Wenn ich richtig informiert bin, gibt es eine Toleranzfrist von fünf Jahren, in der die Immobilie noch auf den Namen des Käufers hätte übertragen werden können. Diese fünf Jahre sind abgelaufen.

Wichtig wäre noch zu erwähnen, dass ungefähr im Jahre 2002 ein Rechtsanwalt mit einem seiner Klienten bei meiner Mutter erschien und sie darum bat, da die GmbH aufgelöst worden war und die Eigentumsverhältnisse nicht anders geklärt werden können, die Immobilie auf dem Papier seinem Klienten zu verkaufen, weil der Klient die GmbH ausgezahlt hatte oder auszahlt. (Ich kann mich nicht erinnern, ob er diese Auszahlung getätigt hat oder nicht.)

Damit würde der Klient offiziell die Immobilie kaufen und mit der GmbH würde ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen, der den alten Kaufertrag mit der GmbH nichtig machen würde. Meine Mutter ist darauf nicht eingegangen, da sie ja bereits die Immobilie verkauft hatte und der Rest sie nichts anging.

Nun meine Frage: können die Gesellschafter der GmbH sagen, dass sie damit vor Ablauf der Toleranzzeit versucht haben, die Eigentumsverhältnisse zu klären, aber meine Mutter wäre darauf nicht eingegangen? Können sie einen Prozess anstrengen, wenn meine Mutter die Immobilie jetzt erneut verkauft?

Wenn die Immobilie das Eigentum einer Firma ist oder eine Firma der Anwärter auf das Eigentumsrecht ihrer Immobilie ist und die Firma aus dem Firmenregister ohne Rechtsnachfolger gelöscht wurde, bleibt die Immobilie herrenlos.

Ein Anspruch auf Eigentumsrecht verjährt nicht, Die Firma kann im Rahmen der Vermögensregulierung ihre Rechte gültig machen.

Ihre Mutter kann die Immobilie auf keinen Fall noch einmal verkaufen. Es ist auch nicht zu empfehlen, mit dem Ersatzkäufer den Kaufvertrag neu abzuschließen.

Die gelöschte Firma kann aber den abgeschlossenen Vertrag rechtsgültig auch nicht mehr auflösen, weil ihre Rechtsfähigkeit mit ihrer Löschung aufhörte. Deshalb werden solche und ähnliche Situationen vom Gesetz V./2006 Artikel IX. geregelt.

Firmengründung

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Eine gute Nachricht ist, dass eine Wirtschaftsgesellschaft (Firma) jetzt in Ungarn einfach und rasch gegründet werden kann. Die Firma (KG/Bt., GmbH/Kft. usw.) kann innerhalb von wenigen Tagen nach dem Beschluss der Gründung – unter Verwendung des Vertragsmusters im vereinfachten Verfahren – in das Firmenregister eingetragen werden. Bei der Firmengründung im vereinfachten Verfahren geht es darum, dass das die Anlage des Firmengesetzes bildende Vertragsmuster unterschrieben bei dem Registergericht eingereicht wird.

Zum Zeitpunkt der Firmengründung ist bei der Auswahl der Gesellschaftsform (KG./Bt., GmbH/Kft. usw.) wichtig, dass sich die Gesellschafter über ihre Vermögensverantwortung im Klaren sind, weiterhin darüber, welches Startvermögen zur Gründung der jeweiligen Gesellschaftsform nötig ist. In diesem Bereich ist es ratsam, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Die am häufigsten gegründete Gesellschaftsform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH/Kft.).

Der Gründer kann eine Einpersonen- bzw. auch eine Mehrpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung gründen.

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Gesellschafter nicht.

Zur Gründung der Kft. ist mindestens das Stammkapital in Höhe von 3.000.000 HUF nötig. Die Stammeinlagen der Gesellschafter können unterschiedlich sein, die Höhe der einzelnen Stammeinlagen darf jedoch nicht geringer als 100.000 HUF sein. Die Stammeinlage muss in Forint gezahlt und ohne Rest durch 10.000 teilbar sein. Eine Stammeinlage kann auch mehrere Eigentümer haben.

Zur Firmengründung nötige Daten:

–          Festlegung des Firmennamens: Dazu merke ich an, dass der neue Firmenname sich von dem Namen aller anderen Firmen unterscheiden muss.

–          Zu der Angabe des Sitzes ist die Zustimmungserklärung des Eigentümers der Immobilie zu der Nutzung der als Sitz dienenden Immobilie oder das Vorhandensein des Mietvertrages nötig,

–          bei der Festlegung der Tätigkeitsbereiche muss mindestens ein Hauptgeschäftsfeld angegeben werden,

–          die Summe des Startvermögens kann auf das Bankkonto oder in die Kasse der Gesellschaft eingezahlt werden,

–          die personengebundenen Daten der Gesellschafter, die Summe des Vermögensbeitrags, das Tragen des Gewinns und des Verlustes weiterhin die Festlegung der Anzahl der Stimmen,

–          die Angabe der personengebundenen Daten der leitenden Amtsträger, d.h. der Geschäftsführer.

Nötige Schriftdokumente:

Personaldokumente: Personalausweis, die Identität nachweisender Ausweis, Reisepass, Wohnanschriftskarte, Steuerkarte.

Firmenmodifizierung

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Im Fall von eingetragenen Gesellschaften erfolgt die Modifizierung der Gründungsurkunde durch die Änderung des Gesetzes oder den Beschluss der Gesellschafter.

Im ersten Fall kommt es beispielsweise wegen Änderung der Geschäftsfelder oder wegen der Einstellung des leitenden Amtsträgers im Arbeitsverhältnis zu einer solchen Änderung, während im zweiten Fall die Modifizierung wegen der Senkung oder der Erhöhung des Stammkapitals, wegen der Änderung der Gesellschafter, wegen des Verkaufs des Geschäftsanteils usw. erfolgen kann.

Bei der Firmenmodifizierung gibt es die Möglichkeit zur Anwendung des sogenannten Vertragsmusters. Das bedeutet, dass das die Anlage des Firmengesetzes bildende Vertragsmuster unterschrieben bei dem Registergericht eingereicht wird. Das ist ein kostensparendes Verfahren, denn über die Anwaltsvergütung hinaus ist nur die Zahlung von 18.000.- HUF nötig.

Wenn die Gesellschaft eine angemeldete Website hat, auf der auch die Rubrik Bekanntmachungen aufgeführt ist, muss die Bekanntmachungsgebühr nicht gezahlt werden, sämtliche Firmenmodifizierungen können auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht werden.

Die Grundlage der Modifizierung ist das Gesellschafterversammlungsprotokoll, das der Rechtsanwalt gegenzeichnen muss. Die Firmenmodifizierung gelangt auf elektronischem Weg zum Registergericht. Der Rechtsanwalt sendet die Dokumente dem Registergericht nach dem Einscannen in einem elektronischen Ordner.

Es gibt die Möglichkeit zu Eintragungen in das Firmenregister in englischer, deutscher und anderer Sprache. Zur Firmengründung wie auch zur Firmenmodifizierung ist die persönliche Unterschrift von zwei Gesellschaftern nötig, die sie in der Regel vor einem ungarischen Rechtsanwalt leisten. Die Unterschrift kann – wenn der Gesellschafter Ausländer ist oder sich im Ausland aufhält – auch vor der ungarischen Vertretungsbehörde geleistet werden.

Eine ausländische Privatperson oder Gesellschaft kann auf die gleiche Weise wie ein Ungar ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn gründen.

Wichtig ist, dass dies in Abstimmung mit einem fachkundigen Buchhalter erfolgt und dass entschieden wird, ob eine Anmeldung als unter die Allgemeine Umsatzsteuer fallendes Subjekt erfolgt oder nicht. In dieser Hinsicht merke ich an, dass die Anmeldung jährlich einmal modifiziert werden kann.

Vorschrift ist, dass jede Firma in dem Firmenregister ein Hauptgeschäftsfeld angibt und dass die Änderung der Steuerbehörde gemeldet wird, wenn die Tätigkeiten erweitert oder geändert werden.