Tag Archives: Steuerbehörde

Ist die Geldschenkung steuerpflichtig?

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Mein Kind lebt am Balaton, ich lebe Budapest, wir sind beide deutsche Staatsbürger und verfügen über ein ungarisches Bankkonto.

Ich habe vor mehr als einem Monat meinem Kind 500.000,- Forintauf das Konto überwiesen – als Geschenk. Muss ich das der Steuerbehörde melden, um keine Steuern zahlen zu müssen?

Laut dem Gesetz über die Abgaben galt ab 1991 bis Ende vergangenen Jahres die Schenkung des auf dem Bankkonto befindlichen Geldes durch Überweisung als gebührenfreie Transaktion.

Das bedeutet praktisch, dass die über das Bankkonto erfolgende Schenkung von Geld zwischen Privatpersonen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, mit keinerlei Steuer- und Abgabenzahlungspflicht verbunden war, wenn dies der Steuerbehörde innerhalb von 30 Tagen gemeldet wurde.

Wichtig zu wissen ist, dass ab dem 1. Januar 2013 das Geldgeschenk, das die Summe von 150.000 Forint übersteigt, mit einer Abgabenpflicht von 18 % verbunden ist – wenn das von dem Bankkonto auf das Bankkonto überwiesen wird und die Überweisung nicht zwischen Verwandten in gerader Linie stattfindet.

Da Ihr Kind ihr Verwandter in gerader Linie ist, belastet Sie im Sinne der neuen Regelung weder eine Meldepflicht noch eine Abgabenzahlungspflicht an die ungarische Steuerbehörde.

Firmenmodifizierung

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Im Fall von eingetragenen Gesellschaften erfolgt die Modifizierung der Gründungsurkunde durch die Änderung des Gesetzes oder den Beschluss der Gesellschafter.

Im ersten Fall kommt es beispielsweise wegen Änderung der Geschäftsfelder oder wegen der Einstellung des leitenden Amtsträgers im Arbeitsverhältnis zu einer solchen Änderung, während im zweiten Fall die Modifizierung wegen der Senkung oder der Erhöhung des Stammkapitals, wegen der Änderung der Gesellschafter, wegen des Verkaufs des Geschäftsanteils usw. erfolgen kann.

Bei der Firmenmodifizierung gibt es die Möglichkeit zur Anwendung des sogenannten Vertragsmusters. Das bedeutet, dass das die Anlage des Firmengesetzes bildende Vertragsmuster unterschrieben bei dem Registergericht eingereicht wird. Das ist ein kostensparendes Verfahren, denn über die Anwaltsvergütung hinaus ist nur die Zahlung von 18.000.- HUF nötig.

Wenn die Gesellschaft eine angemeldete Website hat, auf der auch die Rubrik Bekanntmachungen aufgeführt ist, muss die Bekanntmachungsgebühr nicht gezahlt werden, sämtliche Firmenmodifizierungen können auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht werden.

Die Grundlage der Modifizierung ist das Gesellschafterversammlungsprotokoll, das der Rechtsanwalt gegenzeichnen muss. Die Firmenmodifizierung gelangt auf elektronischem Weg zum Registergericht. Der Rechtsanwalt sendet die Dokumente dem Registergericht nach dem Einscannen in einem elektronischen Ordner.

Es gibt die Möglichkeit zu Eintragungen in das Firmenregister in englischer, deutscher und anderer Sprache. Zur Firmengründung wie auch zur Firmenmodifizierung ist die persönliche Unterschrift von zwei Gesellschaftern nötig, die sie in der Regel vor einem ungarischen Rechtsanwalt leisten. Die Unterschrift kann – wenn der Gesellschafter Ausländer ist oder sich im Ausland aufhält – auch vor der ungarischen Vertretungsbehörde geleistet werden.

Eine ausländische Privatperson oder Gesellschaft kann auf die gleiche Weise wie ein Ungar ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn gründen.

Wichtig ist, dass dies in Abstimmung mit einem fachkundigen Buchhalter erfolgt und dass entschieden wird, ob eine Anmeldung als unter die Allgemeine Umsatzsteuer fallendes Subjekt erfolgt oder nicht. In dieser Hinsicht merke ich an, dass die Anmeldung jährlich einmal modifiziert werden kann.

Vorschrift ist, dass jede Firma in dem Firmenregister ein Hauptgeschäftsfeld angibt und dass die Änderung der Steuerbehörde gemeldet wird, wenn die Tätigkeiten erweitert oder geändert werden.

 

 

Neue Steuerregelungen bzw. Erleichterungen hinsichtlich familienrechtlicher Güterregelungen im Jahr 2014 in Ungarn

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Neue Steuerregelungen bzw. Erleichterungen hinsichtlich familienrechtlicher Güterregelungen im Jahr 2014 in Ungarn

Seit dem vergangenen Jahr ist nicht nur die Erbschaft zwischen Verwandten in gerader Linie, sondern auch die Erbschaft des überlebenden Ehepartners unabhängig vom Wert steuerfrei, außerdem wurde der Vermögenserwerb zwischen Verwandten in gerader Linie durch Schenkung oder Kauf in vollem Umfang von der Steuerpflicht befreit.

Ab dem Jahr 2014 ist die Schenkung sowohl zwischen Verwandten in gerader Linie als auch zwischen Ehepartnern von der Schenkungssteuerpflicht befreit.

Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur das von dem schenkenden Ehepartner erworbene Geschenk steuerfrei ist, sondern auch die Überlassung von Vermögen, das durch die Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft aus der Teilung von ehelichem Eigentum stammt und dass auch die Überlassung von Dividendenforderungen steuerfrei ist.

Bei der entgeltlichen Vermögensübertragung ist die sich auf die zu zahlenden Steuern beziehende zuschlagsfreie Ratenzahlungsmöglichkeit eine neue Vergünstigung.

In diesem Sinne steht ab dem nächsten Jahr eine zwölfmonatige zuschlagsfreie Ratenzahlungsvergünstigung beim Erwerb des ersten Wohneigentums nicht nur jungen

Leuten unter 35 Jahren zu, sondern allen, die ein derartiges Vermögen erwerben, sofern man um die Inanspruchnahme der Vergünstigung bei der Staatlichen Steuerbehörde ersucht.

Verringerung oder Erlass von Steuerschulden

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Kann in Ungarn die Verringerung oder der Erlass von Steuerschulden beantragt werden?

Die Verringerung oder der Erlass von Zahlungsverpflichtungen kann nur in Bezug auf tatsächlich bestehende Schulden beantragt werden. Das bedeutet, dass bereits – durch Übertragung, Einbehaltung oder Einzahlung – beglichene Zahlungsverpflichtungen nicht verringert (erlassen) werden können.

Steuern können nur Privatpersonen verringert (erlassen) werden. Bei Rechtspersonen und sonstigen Organisationen gestattet das Gesetz ausschließlich die Verringerung (den Erlass) von Sanktionen (Strafen, Zulagen).

Bei Privatpersonen muss die Steuerbehörde bei der Beurteilung des Antrages abwägen, ob die Bezahlung der Schulden die Existenz des Schuldners und der mit ihm lebenden nahen Angehörigen schwer gefährdet.

Bei dem Antrag von unternehmerischen Tätigkeiten ausführenden Privatpersonen prüft die Steuerbehörde die darin benannten Gründe. Diese können sein: schwere Existenzgefährdung, bzw. die Unmöglichkeit der Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit.

Im letzten Falle besteht bei Privatpersonen ebenfalls nur die Möglichkeit der Verringerung (des Erlasses) von Sanktionen (Strafen, Zulagen) im Rahmen einer außerordentlichen Billigkeit.

Die schwere Gefährdung der Existenz prüft die Steuerbehörde unter dem Aspekt der Vermögens-, Einkommens- und sozialen Situation des Schuldners und der mit ihm in einem Haushalt lebenden nahen Angehörigen.

Dabei werden unter anderem die Kosten für das tägliche Auskommen (Lebensmittel), die Regiekosten, die Tilgungsraten der Kredite für die Wohnung, die bescheinigte Unterstützung von Zusatzkosten für die Versorgung von dauerhaft kranken, behinderten Familienmitgliedern beachtet.

Auflösung eines Schenkungvertrages

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Ich möchte den zugunsten meines Lebenspartners abgeschlossenen Schenkungsvertrag in Bezug auf meine Siófoker Immobilie auflösen.

Da wir ausländische Staatsbürger sind, möchte ich wissen, mit welchen Konsequenzen und mit welchen Kosten das einhergeht.

 Verträge können von den Parteien – im gegenseitigen Einvernehmen – aufgelöst werden.

Dazu ist die Mitarbeit eines ungarischen Rechtsanwaltes notwendig. In solchen Fällen wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt, so, als ob es den Vertrag nicht gegeben hätte.Die Parteien haben dabei miteinander abzurechnen.

Die Auflösung des Vertrages innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss, können von der Steuerbehörde die bezahlten Gebühren zurückgefordert werden.

Der Antrag dafür ist auf der Website der Steuerbehörde zu finden.

Gebührenfreiheit

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Ich möchte gerne wissen, ob das von der Orbán- Regierung erlassene Maßnahmepaket auch Ausländer betreffende Regelungen enthält.

Rückwirkend ab den 1. Juli 2010 genießen Erwerben von Immobilien im Falle von Erbung und Schenkung zwischen Verwandten in gerader Linie- unabhängig von der Summe- Gebührenfreiheit.

Die Gebührenfreiheit bezieht sich auf die Verwandten in gerader Linie eines Erblassers, bzw. auf die Verwandten in gerader Linie eines Schenkers, inklusive auch das auf einer Adoption beruhende Verwandtschaftsverhältnis und sie bezieht sich auch auf Rechte mit Vermögenswert, wie beispielsweise das Nießbrauchrecht.

Die Modifizierung des Gebührengesetzes –mit Wirkung auch auf das Vermögen von Ausländer in Ungarn- hob die Zahlung von Gebühren durch Verwandte in gerader Linie eines Erblassers und eines Schenkers auf.

Diese Verordnung bezieht sich in absteigender Linie auf die eigenen Kinder, Enkel, Urenkel, in aufsteigender Linie auf die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern.

In diesen Kreis gehören aber nicht die Ehepartner, die Stief- und Pflegekinder, Stief- und Pflegeeltern, auch nicht Blutsverwandte aus einer Seitenlinie, wie Geschwister, Cousins und Kusinen.

Wenn diese Verwandten Erben oder Beschenkte sind, dann sind für die Erbung und die Schenkung abhängig vom Wert Gebühren zu zahlen.

Wichtig ist hervorzuheben, dass niemand schlechter fahren darf als bisher. Deshalb erben Ehepartner, Stief- und Pflegekinder und Stief- und Pflegeeltern auch weiterhin ohne Erbschaftssteuern einen Erbanteil von bis zu 20 Millionen Forint, d.h. Gebühren sind nur für den darüber liegenden Erbanteil zu zahlen.

Die Verordnungen des Gesetzes sind auf alle am 1. Juli 2010 von der staatlichen Steuerbehörde noch nicht rechtskräftig entschiedenen Gebührensachen anzuwenden.

Ich möchte anmerken, dass die Schenkung an den Ehepartner vom Gesetz nicht unmittelbar Präferenz genießt, in zwei Schritten ist aber dennoch eine Gebührenfreiheit erreichbar: eine Lösung kann sein, wenn der Vater dem Kind gebührenfrei schenkt und das Kind gebührenfrei eine Schenkung an die Mutter macht.

Gebührenfrei ist des Weiteren, wenn z.B. der Vater seinem Kind ein Nießbrauchrecht auf der Immobilie errichtet oder ein solches kostenlos aufhebt. Gebührenfrei ist auch, wenn z.B. beim Verkauf einer Immobilie der Vater als Nießbrauchberechtigter auf der Immobilie seines Kindes das Nießbrauchrecht als Recht mit Vermögenswert nicht durch Verkauf, sondern durch kostenlosen Rücktritt aufhebt.