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Was ist der Unterschied, wenn auf eine Immobilie der Nießbrauch oder die Nutzung begründet wird?

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Im Besitz des Nutzungsrechts steht dem Berechtigten nur das Recht der Nutzung und der Verwertung in dem seinen eigenen Bedarf und den Bedarf seiner mit ihm zusammenlebenden Familienmitglieder nicht übersteigenden Ausmaß zu. Die Nutzung ist demnach ein eingeschränkter Nießbrauch. Sollte sich der Bedarf des Nutzers und seiner Familienmitglieder ändern, ändert sich damit zusammen auch das Ausmaß der Nutzung.

Der Berechtigte des Nießbrauchsrecht kann die Immobilie besitzen, nutzen und verwerten, er kann sie fruchtbringend einsetzen und ist berechtigt, die Ausübung des Nießbrauchsrechts auf andere zu übertragen.

Ab dem 15.3.2014 ändert sich die Erbordnung in Ungarn.

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Beginnend mit dem 15.3.2014 kann der überlebende Ehepartner die Nutzung der mit dem verstorbenen Ehepartner gemeinsam bewohnten Wohnung und der dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände und Ausstattung bei gleichzeitiger Erbschaft des Kindes des Ehepartners behalten.

Der Ehepartner erbt nämlich in dem Nachlassverfahren neben dem Kind des Erblassers nicht mehr das allgemeine Nießbrauchsrecht, sondern er erbt ähnlich seinem Kind das Eigentumsrecht und zwar insoweit, als wenn er selbst auch ein Kind wäre.

Darüber hinaus kann er auch weiterhin in der mit dem Erblasser gemeinsam bewohnten Wohnung wohnen und die dazugehörigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände nutzen wie ein Nießbraucher.