Tag Archives: Nießbrauchrecht

Ab dem 15. August 2015 trat er im europäischen Erbrecht eine wichtige Änderung ein

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Die neue Bestimmung bezieht sich auf die Erbschaft der nach dem obigen Zeitpunkt eingetretenen Todesfälle.

Für die europäischen Staatsbürger, die in mehreren Ländern über einen Nachlass verfügen (die beispielsweise in Deutschland und in Ungarn oder in Österreich und in Ungarn über eine Immobilie oder mobile Sachen verfügen), muss die Nachlassübergabe nicht in zwei Ländern durchgeführt werden, sondern all dies erfolgt im Rahmen eines vereinten Verfahrens.

In welchem Land erfolgt die Übergabe des Nachlasses? Aufgrund welcher Umstände wird der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers festgestellt?

Die Übergabe des Nachlasses erfolgt in dem Land, in dem sich der übliche Aufenthaltsort des Erblassers befand.

Die Feststellung des üblichen Aufenthaltsortes erfolgt in der Regel aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Erben.

Wenn der ungarische Notar beispielsweise bei dem Nachlassverfahren, das für eine in Ungarn befindliche Immobilie eingeleitet wurde, feststellt, dass sich der übliche Aufenthaltsort des Erblassers in Deutschland befindet, dann beendet er in Ermangelung der Zuständigkeit das Verfahren und übergibt die Sache der dem üblichen Aufenthaltsort des Erblassers gemäß über die entsprechende Befugnis verfügende Behörde zusammen mit allen in Ungarn angefallenen Dokumenten (z.B. Steuerbescheinigung und Wertzertifikat, Bankkontonummer des Erblassers, Daten von Fahrzeugen, in Ungarn angefertigtes Testament usw.).

Womit ist zu rechnen?

Das parallele Nachlassverfahren in den zwei Ländern wird eingestellt und bei einem vereinten Verfahren entscheidet eine Behörde mit einem Beschluss über die Übergabe der in zwei Ländern befindlichen Nachlässe.

Dadurch verlängert sich das Nachlassverfahren außerordentlich und die Erben erlangen gegebenenfalls erst nach Jahren ihr Erbe. Zusammen damit ist auch eine Erhöhung der Kosten wegen der Übersetzungskosten, der administrativen Nebenkosten zu erwarten.

Wie kann die langwierige Prozedur umgangen werden?

Ich schlage vor, noch zu Lebzeiten über die in Ungarn befindlichen Vermögensgegenstände zu verfügen, eine gute Möglichkeit ist die Schenkung oder der Kauf – in Kombination mit der Begründung des lebenslang andauernden Nießbrauchrechts.

In solchen Fällen fällt dann in Ungarn kein Nachlass an, der „Erbe“ erlangt sein Erbe ohne Nachlassverfahren, der „Erblasser“ kann den „Gegenstand des Erbes“ bis zu seinem Lebensende besitzen und nutzen.

Vorausschauend kann alles entsprechend Ihrem Willen geschehen und Sie vermeiden erhebliche Kosten für Ihre Familie.

Ich gebe Ihnen gern Auskunft über die sich als Alternative zur europäischen Erbschaft anbietenden Dokumente und fertige diese bereitwillig an, ganz gleich, ob es sich um einen Schenkungsvertrag, einen Kaufvertrag oder einen anderen Vertrag handelt.

Information über die Möglichkeit der Gebührenrückerstattung wegen der Streichung des Nießbrauchs

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Laut dem neuen Bodenverkehrsgesetz erlosch am 1. Mai 2014 – mit Ausnahme von nahen Angehörigen – das mit einen Vertrag begründete Nießbrauchsrecht und Nutzungsrecht auf die in Ungarn befindliche Immobilien im äußeren Verbreitungsgebiet oder in Gartenanlagen. Die ungarischen Grundbuchämter forderten/fordern alle Betroffenen auf, ihr Verwandtschaftsverhältnis zu klären. Wenn feststellbar ist, dass kein Rechtsverhältnis unter nahen Verwandten vorliegt, streicht die Immobilienbehörde das eingetragene Nießbrauchsrecht zwischen Eigentümer und Nießbraucher spätestens zum 31. Juli 2015 von Amts wegen aus dem Grundbuch. Aufgrund der in der Erklärung angegebenen sowie im Grundbuch aufgeführten Daten kontrolliert die Immobilienbehörde den Wahrheitsgehalt des Bestehens des verwandtschaftlichen Verhältnisses durch Anfrage beim Standesamt oder durch Datenleistung aus dem elektronischen Register.

Frage: Was kann der ehemalige Nießbraucher tun und was wird mit den bei Begründung des Nießbrauchs aus den von ihm für den Wert des Nießbrauchs gezahlten Gebühren?

Auf die erste Teil der Frage ist die Antwort, dass er rechtmäßig die Immobilie kaufen kann und bei dem Kauf mit dem Verkäufer die von ihm investierten Güter, den Wert der Investitionen abrechnen kann. Nach dem im Kaufvertrag enthaltenen Kaufpreis muss der in der Union ansässige Käufer 4 % Vermögenserwerbssteuer zahlen.

Auf den zweiten Teil der Frage ist die Antwort: Der ehemalige Nießbraucher kann 10 % Prozent der bei der Begründung des Nießbrauchs auf den Wert des Nießbrauchs gezahlten Gebühren von der ungarischen Steuerbehörde (NAV) zurückverlangen. Vorbedingung der Rückerstattung ist die Feststellung des Nießbrauchs und dass die zwischen der Begründung des Nießbrauchs und dem 1. Mai 2014 verstrichene Zeitdauer kürzer als 50% der auf dem Eigentumsblatt eingetragenen Nießbrauchsdauer ist.Z.B.: Im Fall eines im Jahr 2005 auf 20 Jahre begründeten Nießbrauchs beträgt die bis zum 1. Mai 2014 verstrichene Zeit 9 Jahre und die verbleibende Zeit beträgt 11 Jahre. In dem Fall kann die gezahlte Gebühren für 11 Jahre zurück verlangt werden. Die Rechtsvorschrift formuliert das folgendermaßen: „Auf die tatsächliche Dauer des verkehrsfähigen Rechts muss der die berechnete Gebühr übersteigende Teil gestrichen bzw. rückerstattet werden (Gesetz Nr. XCIII von 1990 Abs. 1 Buchstabe d) und e).

Wenn Sie sich beim Immobilienkauf und bei der Rückerstattung der Gebühren an mein Büro, ich berate Sie gern!

Das seit dem 01.05.2014 geltende neue Bodenverkehrsgesetz hob das Nießbrauchsrecht auf.

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Das seit dem 01.05.2014 geltende neue Bodenverkehrsgesetz hob das Nießbrauchsrecht auf.

Wussten Sie, dass am 1. Mai 2014 in Ungarn das auf Nutzflächen eingetragene Nutzrecht/Nießbrauchsrecht erlosch, wenn der bei dem Grundbuchamt eingetragene Nutzer/Nießbraucher kein naher Angehöriger des Eigentümers des Grund und Bodens ist?

Ab wann wird im Fall von Personen, die keine nahen Angehörigen sind, die Eintragung des Nießbrauchsrechts/Nutzungsrechts gestrichen?

Das Nießbrauchsrecht erlischt mit rückwirkender Geltung zum 01.05.2014 unabhängig davon, ob es auf eine bestimmte Frist begründet wurde (20 Jahre, 30 Jahre, 90 Jahre usw.) oder bis zum Tod des Nießbrauchers dauert. Auf den Eigentumsblättern sind zwar noch die Nießbrauchs-/Nutzungsrechte aufgeführt, doch spätestens zum 31.07.2015 werden sie aus dem Grundbuchregister auf den Eigentumsblättern gestrichen.

Wie erlangt das Grundbuchamt Kenntnis darüber, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Eigentümer und der Nießbraucher/Nutzer stehen?

Bis zum 31. Oktober 2014 rufen die Grundbuchämter sämtliche betroffenen Personen – für die für eine ungarische Bodenimmobilie ein Nutzungs-/ Nießbrauchsrecht eingetragen ist – per Brief und in Schriftform dazu auf, eine Erklärung abzugeben, in der sie ihr Verwandtschaftsverhältnis mit dem Eigentümer der Immobilie nachweisen. Innerhalb von 15 Tagen, gerechnet ab der Zustellung des Schreibens, kann das nahe Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden.

Wer ist als naher Verwandter anzusehen?

Als nahe Verwandte sind anzusehen:

– der Ehepartner,

– Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, das Kind, das Enkelkind)

– das adoptierte Kind, das Stiefkind und das Pflegekind,

– die Adoptiveltern, die Stiefeltern und die Pflegeeltern,

– Geschwister (Halbgeschwister)

Mit welchem Dokument kann man des nahe Verwandtschaftsverhältnis nachweisen?

Die Eltern-Kind-Beziehung können beide Teile mit der Geburtsurkunde nachweisen. Zum Nachweis des weiteren Verwandtschaftsverhältnisses in gerader Linie ist ebenfalls die Geburtsurkunde geeignet. Das Geschwisterverhältnis kann jedes betroffene Geschwisterkind mit der Kopie der Geburtsurkunde nachweisen, doch auch der Standesamtsauszug der gemeinsamen Eltern ist nötig.

Zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses der Adoption sowie zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern kann nur ein rechtskräftiger Beschluss der Vormundschaftsbehörde akzeptiert werden

Wie kontrolliert das Grundbuchamt die Echtheit des Inhalts der Erklärungen?

Die Grundbuchämter kontrollieren mit dem Ersuchen der ungarischen Standesbeamten die Echtheit der Daten.

Was geschieht, wenn sich das nahe Verwandtschaftsverhältnis nicht nachweisen lässt?

Wenn die Erklärung so lautet, dass kein nahes Verwandtschaftsverhältnis besteht oder die aufgeforderten Personen nicht innerhalb der Frist von 15 Tagen, doch spätestens bis zum 31.12.2014 eine Erklärung abgeben oder sich das nahe Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Parteien nicht nachweisen lässt, dann streichen die Grundbuchämter die Nutzungs-/Nießbrauchsrechte – spätestens bis zum 31.07. 2015.

Inwieweit betrifft das Gesetz das Nießbrauchsrecht von Firmen?

Die zu Gunsten einer GmbH oder anderer juristische Personen eingetragenen Nießbrauchsrechte streichen die Ämter ohne die oben erwähnten Rechtserklärungen bis zum 31.12.2014.

Am 15. März 2014 trat das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft

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Das neue BGB besteht aus 1596 Paragraphen.

Das Gesetz trat am 15. März 2014 in Kraft, doch es gibt Fragen, auf die noch das alte Gesetz angewandt werden: Beispielsweise wird für die Verträge, die vor dem Inkrafttreten des neuen BGB abgeschlossen wurden, das alte Gesetz Gültigkeit haben.

Es ändern sich das Erbrecht, das Nießbrauchsrecht (Witwenrecht) und auch die Höhe des Pflichtteils und das testamentarische Recht. Die neuen Bestimmungen bringen für die alten Eltern eine günstigere Situation: Früher erbte, wenn ein Partner eines kinderlosen Ehepaars verstarb, in vollem Umfang der überlebende Ehepartner das Vermögen.

Laut dem neuen BGB erhält der Witwer bzw. die Witwe neben der Wohnung und der Einrichtung die Hälfte der sonstigen Vermögensgegenstände des Nachlasses, die andere Hälfte steht den Eltern des verstorbenen Ehepartners zu. Wenn nur der eine Elternteil am Leben ist, dann muss das auf den verstorbenen Elternteil entfallende Viertel zwischen dem verwitweten Ehepartner und dem noch lebenden Elternteil geteilt werden.

Laut dem neuen Gesetz würde, wenn der Erblasser seinen Nachkommen in gerader Linie nichts hinterlassen würde – weil er das testamentarisch so verfügte –, den Nachfahren nur noch ein Drittel des Vermögens gegenüber den früheren 50 Prozent zustehen.

Wenn ein Ehepaar drei Kinder hat und die Ehefrau eine Wohnung hatte – in der sie mit ihrem Ehemann gemeinsam lebte – und sie noch ein Auto hatten, erbte früher der Ehemann in dieser Situation gar nichts, sondern das gesamte Vermögen erbten zu gleichen Teilen die Kinder, der Ehemann erhielt auf die gemeinsame Wohnung und auf das Fahrzeug das so genannte Witwen-/Nießbrauchsrecht.

Wenn die Ehefrau nach dem 15. März 2014 verstarb, dann muss das Erbe unter den Kinder nicht gedrittelt, sondern geviertelt werden, d.h., dass auch der überlebende Ehemann einen Kindesteil erben wird. Das Nießbrauchsrecht wird ihm ausschließlich auf die gemeinsame Wohnung gewährt. Früher erlosch das Nießbrauchsrecht, wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratete, doch laut den neuen Bestimmungen bleibt es erhalten.

Wird Niessbrauchrecht tatsächlich gelöscht?

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Ich bin deutscher Staatsbürger. Ich nutze eine Immobilie (Weide), deren Nießbraucher ich schon mehrere Jahre lang bin, was auch auf dem Eigentumsblatt vermerkt ist.

Der Eigentümer ist mein Nachbar, der nicht mein Angehöriger ist. Auf der Fläche weiden meine Pferde.

Inwieweit betreffen mich die Bestimmungen des neuen Gesetzes über den Grund und Boden?

Ab dem 1.5.2014 ist das Nießbrauchsrecht in all den Fällen als erloschen anzusehen, wo der Eigentümer und der Nießbraucher keine nahen Angehörigen sind – trotz der Tatsache, dass dies auf dem Eigentumsblatt noch nicht gestrichen wurde.

Im Fall von nahen Angehörigen kann die Dauer des Nießbrauchsrechts maximal 20 Jahre sein. Dasselbe trifft auch auf die Nutzungsrechte zu, die auf solche Immobilien eingetragen sind.

Ab dem 1.9.2014 erlischt auch bei den Immobilien, bei denen der Pächter der Nießbraucher war, das Nießbrauchsrecht.

Das erlöschende Recht streichen die Grundbuchämter von Amts wegen und die Betroffenen werden danach über diese Streichung benachrichtigt.

Ab dem 15.3.2014 ändert sich die Erbordnung in Ungarn.

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Beginnend mit dem 15.3.2014 kann der überlebende Ehepartner die Nutzung der mit dem verstorbenen Ehepartner gemeinsam bewohnten Wohnung und der dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände und Ausstattung bei gleichzeitiger Erbschaft des Kindes des Ehepartners behalten.

Der Ehepartner erbt nämlich in dem Nachlassverfahren neben dem Kind des Erblassers nicht mehr das allgemeine Nießbrauchsrecht, sondern er erbt ähnlich seinem Kind das Eigentumsrecht und zwar insoweit, als wenn er selbst auch ein Kind wäre.

Darüber hinaus kann er auch weiterhin in der mit dem Erblasser gemeinsam bewohnten Wohnung wohnen und die dazugehörigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände nutzen wie ein Nießbraucher.

Ist Begründung des Niessbrauchs zwischen Verwandten abgabenpflichtig?

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Muss man eine Abgabe bezahlen, wenn meine Eltern das Nießbrauchsrecht auf die jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum befindliche Balatoner Immobilie auf meinen Namen überschreiben möchten, und wenn ja, wer muss dann wie viel bezahlen?

Die Begründung des Nießbrauchs – d.h. dessen Schenkung – zwischen Verwandten in gerader Linie ist nicht abgabenpflichtig.

Testament

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Bei der gesetzlichen Erbschaft sind die Verwandten des Verstorbenen in einer festgelegten Rangfolge die Erben.

Das Gesetz legt den Verwandtschaftsgrad aufgrund der Blutsverwandtschaft fest: an erster Stelle stehen die Nachkommen des Verstorbenen, d.h. seine Kinder, dann die Enkelkinder, danach die Urenkelkinder.

Dem Ehepartner steht das (Witwen–) Nießbrauchrecht zu, doch wenn es keine Nachkommen gibt, dann erbt der Ehepartner das Vermögen.

Es kommt auch vor, dass weder Nachkommen noch ein Ehepartner vorhanden sind, dann erben die Vorfahren bzw. die Verwandten von Seitenzweigen die Erben, d.h. die Eltern, Geschwister, Großeltern, Cousins bzw. Cousinen usw.

Um eine testamentarische Erbschaft handelt es sich dann, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten über sein Vermögen verfügte und ein Testament anfertigen ließ, das festlegt, wer in welchem Anteil sein Erbe ist.

Für das Testament sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.

Die Rangfolge der gesetzlichen und der testamentarischen Erbschaft regelt auch das Gesetz.

Wenn der Verstorbene ein Testament anfertigte, dann wird dieses in erster Linie festlegen, wer von ihm erbt und was er erbt.

Wenn kein Testament vorhanden ist, dann werden die Bestimmungen der gesetzlichen Erbschaft Geltung erlangen. Wenn es keinen Erben gibt, dann erbt der ungarische Staat.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Testament dann gültig ist, wenn daraus hervorgeht, wo und wann es angefertigt wurde und wenn es für den Fall des Todes Verfügungen enthält.

Das handschriftliche Testament muss der Erblasser von Beginn bis zum Ende selbst schreiben. Im Fall von mehreren Seiten müssen diese mit fortlaufender Nummerierung versehen werden und jede Seite muss unterschrieben werden.

Bei einem von einer anderen Person oder beispielsweise mit der Maschine geschriebenen Testament sind darüber hinaus auch zwei urkundliche Zeugen nötig, die bezeugen, dass der Erblasser das Testament unterschrieb oder seine Unterschrift vor ihnen als seine eigene anerkannte. Wichtig ist, dass keiner der Zeugen der Begünstigte des gegebenen Testaments sein darf. Ich schlage vor, bei der Anfertigung des Testaments einen fachkundigen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, der auch das Testament in das Landesregister eintragen lässt.

Kann das Nießbrauchsrecht eingeschränkt werden?

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Haben wir eine Chance, vor Gericht zu erreichen, dass das Gericht das Nießbrauchsrecht einschränkt, wenn der Nießbraucher die Immobilie ca. 7 Jahre nicht bewohnt?

Er zahlt zwar die Grundgebühren der Versorgungsleistungen, doch er tut nichts dafür,  die Substanz der Wohnung zu erhalten (kein Anstrich, auch das Heizungssystem ging kaputt).

Ich und mein Mann sind die Eigentümer der Immobilie, doch wir haben keinen Schlüssel zur Wohnung, unsere Briefe werden nicht beantwortet und wir können die Immobilie praktisch seit Jahren nicht kontrollieren. 

7:58 Abs. 2 des Gesetzes Nr. V besagt, dass das Nießbrauchsrecht nicht eingeschränkt werden kann. Ich schlage den Verkauf der Immobilie vor, dazu ist die Einwilligung, die Mitwirkung des Nießbrauchers nicht erforderlich. Das neue Bürgerliche Gesetzbuch ist ab dem 15.03.2014 in Kraft.

Wie hoch ist die Steuerzahlungspflicht nach Niessbrauch?

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Ich kaufte mir 2008 eine Wohnung, die zu 100 % mein Eigentum ist, doch mein früherer Partner hat das Nießbrauchsrecht auf der Immobilie, worauf er unentgeltlich zu meinen Gunsten verzichten würde.

Wie hoch wäre meine Steuerzahlungspflicht in diesem Fall?

Die Berechnungsgrundlage der Steuer ist der Verkehrswert der Immobilie dividiert durch 20 und multipliziert mit dem in § 72 Abs. 4 des Steuergesetzes angegebenen Lebensalter-Faktor. Die Höhe der Steuer beträgt 4 %.

Wenn beispielsweise der Wert der Immobilie 20 Mio. Forint sind, ist die Berechnungsgrundlage der Steuer: 1 Mio. Forint. Wenn der Partner über 65 Jahre ist, ist der Faktor 4. Demnach sind 4 Millionen Forint der Wert des Nießbrauchs und 160.000 Forint die zu zahlende Steuer

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