Tag Archives: Firmenrecht

Die schon eingetragenen Gesellschaften, deren Stammkapital unter 3 Mio. HUF beträgt, müssen bis zum 15. März 2017 ihr Stammkapital erhöhen.

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Auch die Firmenänderungen vor diesem Zeitpunkt (z.B. Änderung des Sitzes, Änderung des Geschäftsführers, Verkauf des Geschäftsanteils) ziehen die verbindlich vorgeschriebene Stammkapitalanhebung nach sich.

Wichtig zu wissen ist, dass das Registergericht in solchen Fällen die Änderungen in Ermangelung der Stammkapitalanhebung nicht einträgt.

Die Stammkapitalanhebung kann auch durch die Geldeinlagen der Gesellschafter, durch Apport bzw. zu Lasten des früheren, in die Ergebnisrücklage versetzten Ergebnisses erfolgen.

Wenn irgendeine Gesellschaft das Stammkapital nicht anzuheben beabsichtigt, wandelt sich die Gesellschaft entweder in eine Kommanditgesellschaft um oder sie kann durch Abwicklung aufgelöst werden.

Die Gesellschaft – die ihr Stammkapital nicht gleichzeitig mit der ersten Firmenmodifizierung nach dem 15. März 2014, doch spätestens bis zum 15. März 2017 – anhebt, kann mit einem Aufsichtsverfahren, mit einer Geldstrafe oder mit der Zwangsstreichung rechnen.

Verkauf eines Geschäftsanteils

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Meine Mutter hat im Jahre 1999 eine Wohnung an eine ungarische GmbH mit deutschen Gesellschaftern verkauft.

Die Gesellschaft hörte 2002 auf, die Immobilie war bis dahin nicht auf die Gesellschaft überschreiben worden.

Ich möchte Sie fragen, ob meine Mutter das Recht hat, die Immobilie erneut zu verkaufen, da die GmbH nicht mehr existiert.

Wenn ich richtig informiert bin, gibt es eine Toleranzfrist von fünf Jahren, in der die Immobilie noch auf den Namen des Käufers hätte übertragen werden können. Diese fünf Jahre sind abgelaufen.

Wichtig wäre noch zu erwähnen, dass ungefähr im Jahre 2002 ein Rechtsanwalt mit einem seiner Klienten bei meiner Mutter erschien und sie darum bat, da die GmbH aufgelöst worden war und die Eigentumsverhältnisse nicht anders geklärt werden können, die Immobilie auf dem Papier seinem Klienten zu verkaufen, weil der Klient die GmbH ausgezahlt hatte oder auszahlt. (Ich kann mich nicht erinnern, ob er diese Auszahlung getätigt hat oder nicht.)

Damit würde der Klient offiziell die Immobilie kaufen und mit der GmbH würde ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen, der den alten Kaufertrag mit der GmbH nichtig machen würde. Meine Mutter ist darauf nicht eingegangen, da sie ja bereits die Immobilie verkauft hatte und der Rest sie nichts anging.

Nun meine Frage: können die Gesellschafter der GmbH sagen, dass sie damit vor Ablauf der Toleranzzeit versucht haben, die Eigentumsverhältnisse zu klären, aber meine Mutter wäre darauf nicht eingegangen? Können sie einen Prozess anstrengen, wenn meine Mutter die Immobilie jetzt erneut verkauft?

Wenn die Immobilie das Eigentum einer Firma ist oder eine Firma der Anwärter auf das Eigentumsrecht ihrer Immobilie ist und die Firma aus dem Firmenregister ohne Rechtsnachfolger gelöscht wurde, bleibt die Immobilie herrenlos.

Ein Anspruch auf Eigentumsrecht verjährt nicht, Die Firma kann im Rahmen der Vermögensregulierung ihre Rechte gültig machen.

Ihre Mutter kann die Immobilie auf keinen Fall noch einmal verkaufen. Es ist auch nicht zu empfehlen, mit dem Ersatzkäufer den Kaufvertrag neu abzuschließen.

Die gelöschte Firma kann aber den abgeschlossenen Vertrag rechtsgültig auch nicht mehr auflösen, weil ihre Rechtsfähigkeit mit ihrer Löschung aufhörte. Deshalb werden solche und ähnliche Situationen vom Gesetz V./2006 Artikel IX. geregelt.

Habe ich die Möglichkeit in der Buchführung Selbstkontorlle durchzuführen?

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Im letzten Jahre habe ich einige Fehler in der Buchführung meiner ungarischen Firma entdeckt. Besteht die Möglichkeit, diese Fehler ohne Geldbuße auszubessern?

Zur Lösung Ihres Problems müssen Sie eine so genannte Selbstkontrolle durchführen. Die Selbstkontrolle ist ein Recht des Steuerzahlers, eine besondere Möglichkeit, zu der der Steuerzahler im Falle der Selbstbesteuerung berechtigt ist.

Das Recht der Selbstkontrolle ergibt sich auch der Selbstbesteuerung: wenn der Steuerzahler seine Steuer selbst bestimmen und erklären muss, dann muss er auch die Möglichkeit haben, mögliche Irrtümer im Nachhinein zu korrigieren.

Die Möglichkeit der Selbstkontrolle sollten die Steuerzahler unbedingt in Anspruch nehmen, weil sie damit harte Sanktionen vermeiden können. Die Selbstkontrolle ist praktisch nichts anderes als die Korrektur der Steuerklärung.

Wichtig ist zu wissen, dass keine Selbstkontrolle durchgeführt werden kann, wenn der Steuerzahler überhaupt keine Steuererklärung abgegeben hat.

Außerdem kann nach Beginn einer Steuerkontrolle die in die Kontrolle einbezogene Steuer in Hinsicht auf den kontrollierten Zeitraum nicht mehre mit einer Selbstkontrolle korrigiert werden.

Nach einer Verjährung des Rechts zur Steuerfeststellung kann ebenfalls keine Selbstkontrolle mehr durchgeführt werden.

Den gültigen Vorschriften zufolge verjährt das Recht zur Steuerfeststellung nach Ablauf von 5 Jahren nach dem letzten Tag jenes Kalenderjahres, für das eine Steuererklärung hätte abgegeben werden müssen, bzw. für das trotz Fehlen einer Steuererklärung die Steuern hätten gezahlt werden müssen.