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Anmeldung des ungarischen Nachlasses und Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftssteuer

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In Ungarn wird der Nachlass von dem Notar wegen der Gebührenbemessung übergeben, und der Notar ist verpflichtet, der staatlichen Steuerbehörde Bericht zu erstatten.

Die Erbschaftssteuer wird von der Komitats-(hauptstädtischen) Steuerbehörde erhoben, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Notar befindet, der das Nachlass übergibt. Zwecks der Nachlassanmeldung sendet der Notar den geltenden Nachlassübergabebescheid an die zuständigen Steuerbehörden zu.

Zum Nachlassübergabebescheid muss eine Kopie des Erbschaftsinventars, eine beglaubigte Kopie des Testaments, des Teilungsvergleichs und des Protokolls der Nachlassverhandlung beigefügt sein. Die gleichen Regeln gelten für die Zusendung des in dem Ersatznachlass-Verfahren entstehenden Nachlassübergabebescheids.

Es gibt Fälle, in denen der Erbe verpflichtet ist, das Nachlass der staatlichen Steuerbehörde wegen Gebührenbemessung zu melden.

Der Antrag muss bei dem Komitats-(hautstädtischen) Finanzamt eingereicht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser zuletzt seinen ständigen Wohnsitz hatte.

In Ermangelung von dem Antrag ernennt der Vorsitzende des NAV (Nationalen Steuer- und Zollamt) die Komitats-(hautstädtischen)  Steuerverwaltung, die die Erbschaftssteuer erhebt.

In Fällen von Erbschaftssteuerbefreiungen, zum Beispiel wenn der Erbe ein Verwandter von gerader Linie ist und es kommt nicht auf den Zahlungsauftrag, wird die Steuerbehörde die Entscheidung über die Steuerbefreiung in der Akte vermerken.

Infolgedessen Steuerzahler die in Erbschaftsfällen beteiligt sind, wie Verwandter von gerader Linie, überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, in der Regel über die von den Steuerbehörden festgelegte Steuerbefreiung nicht informiert werden, haben jedoch die Möglichkeit, auf der Akte festgestellte Entscheidung ohne zusätzliches Gebühr eine Kopie per Post bekommen zu können.

 

Ab dem 15. August 2015 trat er im europäischen Erbrecht eine wichtige Änderung ein

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Die neue Bestimmung bezieht sich auf die Erbschaft der nach dem obigen Zeitpunkt eingetretenen Todesfälle.

Für die europäischen Staatsbürger, die in mehreren Ländern über einen Nachlass verfügen (die beispielsweise in Deutschland und in Ungarn oder in Österreich und in Ungarn über eine Immobilie oder mobile Sachen verfügen), muss die Nachlassübergabe nicht in zwei Ländern durchgeführt werden, sondern all dies erfolgt im Rahmen eines vereinten Verfahrens.

In welchem Land erfolgt die Übergabe des Nachlasses? Aufgrund welcher Umstände wird der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers festgestellt?

Die Übergabe des Nachlasses erfolgt in dem Land, in dem sich der übliche Aufenthaltsort des Erblassers befand.

Die Feststellung des üblichen Aufenthaltsortes erfolgt in der Regel aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Erben.

Wenn der ungarische Notar beispielsweise bei dem Nachlassverfahren, das für eine in Ungarn befindliche Immobilie eingeleitet wurde, feststellt, dass sich der übliche Aufenthaltsort des Erblassers in Deutschland befindet, dann beendet er in Ermangelung der Zuständigkeit das Verfahren und übergibt die Sache der dem üblichen Aufenthaltsort des Erblassers gemäß über die entsprechende Befugnis verfügende Behörde zusammen mit allen in Ungarn angefallenen Dokumenten (z.B. Steuerbescheinigung und Wertzertifikat, Bankkontonummer des Erblassers, Daten von Fahrzeugen, in Ungarn angefertigtes Testament usw.).

Womit ist zu rechnen?

Das parallele Nachlassverfahren in den zwei Ländern wird eingestellt und bei einem vereinten Verfahren entscheidet eine Behörde mit einem Beschluss über die Übergabe der in zwei Ländern befindlichen Nachlässe.

Dadurch verlängert sich das Nachlassverfahren außerordentlich und die Erben erlangen gegebenenfalls erst nach Jahren ihr Erbe. Zusammen damit ist auch eine Erhöhung der Kosten wegen der Übersetzungskosten, der administrativen Nebenkosten zu erwarten.

Wie kann die langwierige Prozedur umgangen werden?

Ich schlage vor, noch zu Lebzeiten über die in Ungarn befindlichen Vermögensgegenstände zu verfügen, eine gute Möglichkeit ist die Schenkung oder der Kauf – in Kombination mit der Begründung des lebenslang andauernden Nießbrauchrechts.

In solchen Fällen fällt dann in Ungarn kein Nachlass an, der „Erbe“ erlangt sein Erbe ohne Nachlassverfahren, der „Erblasser“ kann den „Gegenstand des Erbes“ bis zu seinem Lebensende besitzen und nutzen.

Vorausschauend kann alles entsprechend Ihrem Willen geschehen und Sie vermeiden erhebliche Kosten für Ihre Familie.

Ich gebe Ihnen gern Auskunft über die sich als Alternative zur europäischen Erbschaft anbietenden Dokumente und fertige diese bereitwillig an, ganz gleich, ob es sich um einen Schenkungsvertrag, einen Kaufvertrag oder einen anderen Vertrag handelt.

Erbschaft in Ungarn

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Mein Bruder und ich haben gemeinsam eine Immobilie und bewegliche Güter (Auto, Girokonto) in Ungarn geerbt. Unser Vater war Deutscher, hatte aber seinen festen Wohnsitz in Ungarn. Er ist in Ungarn gestorben.

Bei dem Nachlassverfahren wurde auf unseren Wunsch, das Ungarischen Erbrecht angewendet (Für bewegliche und Unbewegliche Güter).

In Deutschland hat es bisher keinen Nachlass gegeben. Nun meine Fragen, müssen wir die Erbschaft aus Ungarn in Deutschland beim Finazamt melden (Erbschaftssteuer) oder müssen wir uns durch das gewählte “Ungarische Erbrecht” an das Ungarische Finanzamt wenden.

Vom Betrag, sind wir unter den Freibeträgen. Findet duch die Immobilie bzw das gewählte Ungarische Erbrecht normalerweise eine Nachlassspaltung statt, wenn es in Deutschland auch einen Nachlass oder Verbindlichkeiten gibt?

Nach ungarischem Recht muss keine Abgabe gezahlt werden, weil in Ungarn die Erbschaft zwischen Verwandten in gerader Linie – ohne Wertobergrenze – abgabenfrei ist.

Über die ungarische Erbschaft muss das deutsche Finanzamt nicht informiert werden.