Tag Archives: Steuerrecht

Verringerung oder Erlass von Steuerschulden

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Kann in Ungarn die Verringerung oder der Erlass von Steuerschulden beantragt werden?

Die Verringerung oder der Erlass von Zahlungsverpflichtungen kann nur in Bezug auf tatsächlich bestehende Schulden beantragt werden. Das bedeutet, dass bereits – durch Übertragung, Einbehaltung oder Einzahlung – beglichene Zahlungsverpflichtungen nicht verringert (erlassen) werden können.

Steuern können nur Privatpersonen verringert (erlassen) werden. Bei Rechtspersonen und sonstigen Organisationen gestattet das Gesetz ausschließlich die Verringerung (den Erlass) von Sanktionen (Strafen, Zulagen).

Bei Privatpersonen muss die Steuerbehörde bei der Beurteilung des Antrages abwägen, ob die Bezahlung der Schulden die Existenz des Schuldners und der mit ihm lebenden nahen Angehörigen schwer gefährdet.

Bei dem Antrag von unternehmerischen Tätigkeiten ausführenden Privatpersonen prüft die Steuerbehörde die darin benannten Gründe. Diese können sein: schwere Existenzgefährdung, bzw. die Unmöglichkeit der Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit.

Im letzten Falle besteht bei Privatpersonen ebenfalls nur die Möglichkeit der Verringerung (des Erlasses) von Sanktionen (Strafen, Zulagen) im Rahmen einer außerordentlichen Billigkeit.

Die schwere Gefährdung der Existenz prüft die Steuerbehörde unter dem Aspekt der Vermögens-, Einkommens- und sozialen Situation des Schuldners und der mit ihm in einem Haushalt lebenden nahen Angehörigen.

Dabei werden unter anderem die Kosten für das tägliche Auskommen (Lebensmittel), die Regiekosten, die Tilgungsraten der Kredite für die Wohnung, die bescheinigte Unterstützung von Zusatzkosten für die Versorgung von dauerhaft kranken, behinderten Familienmitgliedern beachtet.

Habe ich Steuerzahlungsverpflichtung bei Immobilienverkauf ?

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Ich möchte meine 2005 erworbene Siófoker Wohnung verkaufen. Muss ich dafür Steuern zahlen, wenn ich sie teurer verkaufe, als ich sie gekauft habe?

Den gültigen Steuerregelungen zufolge sind nach Ablauf von 5 Jahre nach dem Kauf der Wohnimmobilie – egal wie teuer Sie die Immobilie verkaufen – keine Einkommenssteuern auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufpreis zu zahlen.

Sie müssen dann in diesem Zusammenhang auch keine Steuerklärung abgeben. Handelt es sich aber bei der Immobilie nicht um eine Wohnung, sondern beispielweise um ein Ferienhaus, beträgt die Spekulationsfrist 15 Jahre.

Auflösung eines Schenkungvertrages

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Ich möchte den zugunsten meines Lebenspartners abgeschlossenen Schenkungsvertrag in Bezug auf meine Siófoker Immobilie auflösen.

Da wir ausländische Staatsbürger sind, möchte ich wissen, mit welchen Konsequenzen und mit welchen Kosten das einhergeht.

 Verträge können von den Parteien – im gegenseitigen Einvernehmen – aufgelöst werden.

Dazu ist die Mitarbeit eines ungarischen Rechtsanwaltes notwendig. In solchen Fällen wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt, so, als ob es den Vertrag nicht gegeben hätte.Die Parteien haben dabei miteinander abzurechnen.

Die Auflösung des Vertrages innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss, können von der Steuerbehörde die bezahlten Gebühren zurückgefordert werden.

Der Antrag dafür ist auf der Website der Steuerbehörde zu finden.

Vergünstigung von Erstkäufer

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Mein Sohn und seine Frau sind beide 34 Jahre alt und deutsche Staatsbürger. Sie kaufen in Ungarn eine Immobilie. Ich habe gehört, dass junge Käufer von Immobilien Gebührenvergünstigungen bekommen. Wie hoch sind diese? Stehen sie auch ausländischen Staatsbürgern zu?

Jungen Menschen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stehen beim Kauf ihres ersten Wohnungseigentums (Eigentumsanteiles) 50% Vergünstigung auf die ansonsten zu zahlenden Gebühren, aber höchstens 40.000 Ft, zu.

Die Vergünstigung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Marktwert der Immobilie 8 Millionen Forint nicht übersteigt.

Als Erstkäufer einer Wohnung gilt, wer noch kein Wohnungseigentum hat und hatte, keinen 50% igen Eigentumsanteil an einer Wohnung hat, kein ins Grundbuch eingetragenes, an ein Wohnungseigentum gebundenes Nießbrauchrecht hat.

Die Vergünstigungen stehen auch ausländischen Staatsbürgern zu, wenn sie die obigen Bedingungen erfüllen.

Gebührenfreiheit

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Ich möchte gerne wissen, ob das von der Orbán- Regierung erlassene Maßnahmepaket auch Ausländer betreffende Regelungen enthält.

Rückwirkend ab den 1. Juli 2010 genießen Erwerben von Immobilien im Falle von Erbung und Schenkung zwischen Verwandten in gerader Linie- unabhängig von der Summe- Gebührenfreiheit.

Die Gebührenfreiheit bezieht sich auf die Verwandten in gerader Linie eines Erblassers, bzw. auf die Verwandten in gerader Linie eines Schenkers, inklusive auch das auf einer Adoption beruhende Verwandtschaftsverhältnis und sie bezieht sich auch auf Rechte mit Vermögenswert, wie beispielsweise das Nießbrauchrecht.

Die Modifizierung des Gebührengesetzes –mit Wirkung auch auf das Vermögen von Ausländer in Ungarn- hob die Zahlung von Gebühren durch Verwandte in gerader Linie eines Erblassers und eines Schenkers auf.

Diese Verordnung bezieht sich in absteigender Linie auf die eigenen Kinder, Enkel, Urenkel, in aufsteigender Linie auf die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern.

In diesen Kreis gehören aber nicht die Ehepartner, die Stief- und Pflegekinder, Stief- und Pflegeeltern, auch nicht Blutsverwandte aus einer Seitenlinie, wie Geschwister, Cousins und Kusinen.

Wenn diese Verwandten Erben oder Beschenkte sind, dann sind für die Erbung und die Schenkung abhängig vom Wert Gebühren zu zahlen.

Wichtig ist hervorzuheben, dass niemand schlechter fahren darf als bisher. Deshalb erben Ehepartner, Stief- und Pflegekinder und Stief- und Pflegeeltern auch weiterhin ohne Erbschaftssteuern einen Erbanteil von bis zu 20 Millionen Forint, d.h. Gebühren sind nur für den darüber liegenden Erbanteil zu zahlen.

Die Verordnungen des Gesetzes sind auf alle am 1. Juli 2010 von der staatlichen Steuerbehörde noch nicht rechtskräftig entschiedenen Gebührensachen anzuwenden.

Ich möchte anmerken, dass die Schenkung an den Ehepartner vom Gesetz nicht unmittelbar Präferenz genießt, in zwei Schritten ist aber dennoch eine Gebührenfreiheit erreichbar: eine Lösung kann sein, wenn der Vater dem Kind gebührenfrei schenkt und das Kind gebührenfrei eine Schenkung an die Mutter macht.

Gebührenfrei ist des Weiteren, wenn z.B. der Vater seinem Kind ein Nießbrauchrecht auf der Immobilie errichtet oder ein solches kostenlos aufhebt. Gebührenfrei ist auch, wenn z.B. beim Verkauf einer Immobilie der Vater als Nießbrauchberechtigter auf der Immobilie seines Kindes das Nießbrauchrecht als Recht mit Vermögenswert nicht durch Verkauf, sondern durch kostenlosen Rücktritt aufhebt.

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