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Müssen wir für das Ferienhaus Steuer bezahlen?

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Wir haben ein Ferienhaus gekauft. Dafür mussten wir verschiedene Gebühren bezahlen (für Vermögenserwerb, Grundbuchgebühren Zalaegerszeg). Das Ferienhaus bewohnen wir nur wenige Wochen im Jahr, wir vermieten es nicht.

Nun habe ich ein paar Fragen zur steuerlichen Situation in Ungarn:

- Müssen wir für das Ferienhaus Steuern bezahlen – auch wenn wir die Immobilie in der Schweiz als Vermögen angeben?

- Kommt die Gemeinde auf uns zu oder müssen wir uns bei der Gemeinde melden?

- Falls eine Steuer bezahlt werden muss:

Wird das Haus von der Gemeinde eingeschätzt zwecks Bestimmung des Steuerwertes (wie in der Schweiz)?

Gibt es Richtlinien für die Einschätzung eines Ferienhauses? Mit wie viel Steuern muss gerechnet werden (Steuertarif)?

- Was gilt es im Zusammenhang mit einem Ferienhaus aus rechtlicher/steuerlicher Sicht allenfalls sonst noch zu beachten?

Es sind zwei Steuern zu unterscheiden: einmalige Immobilienerwerbssteuer beim Erwerb der Immobilie, die 4% beträgt. Und die Kommunalsteuern, die in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich sind und in jedem Falle von der dortigen Selbstverwaltung festgelegt werden.

Beim Erwerb einer Immobilie ist es die Pflicht des Käufers der Immobilie, mit dem Kaufvertrag den Immobilienerwerb bei der Selbstverwaltung anzumelden. Auch das Ausfüllen der Steuererklärung ist die Pflicht des Käufers.

Im Falle von bereits früher gekauften Immobilien kann der Eigentümer die Flächendaten in Bezug auf den Aufbau auch mit einer Selbsterklärung erfüllen. (Im Falle eines  Ferienhauses im Gemeinschaftshaus, aber mit selbständiger Lageplannummer sind die Größenangaben auch auf dem Grundbuchblatt aufgeführt).

Da in der letzten Zeit die Anfertigung des Energiepasses beim Kaufvertrag verpflichtend war, sind diese Daten auch im Energiepass zu finden.

In Ungarn wird die Kommunalsteuer nicht auf der Basis des Immobilienwertes festgelegt, sondern auf der Grundlage der Quadratmeter.

Müssen wir eine Einkommensteuerzahlung nach Erbschaft – Immobilienverkauf zahlen?

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Meine Familie besitzt seit 1993 ein Haus in Ungarn. 2011 wurde es über eine Schenkung von der Großmutter an den Sohn (mein Vater) überschrieben. 2013 ist mein Vater verstorben. Nun habe ich gemeinsam mit meinem Halbbruder die Immobilie geerbt und wir möchten diese Verkaufen.

Meine Frage: Müssen wir in Ungarn Einkommensteuer zahlen und wenn ja, wie ist die Berechnug in diesem Fall?

Wenn ein durch Erbschaft erworbenes Wohnhaus verkauft wird – und seit der Erbschaft 5 Jahre vergangen sind – muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden. Auch dann nicht, wenn der Wert der Erbschaft mit dem Wert im Kaufvertrag übereinstimmt oder der im Kaufvertrag aufgeführte Wert geringer ist.

Steuer muss nur dann gezahlt werden, wenn der Wert im Vertrag höher ist. Auf die Differenz  sind 16 % Einkommensteuer zu zahlen – doch die Anzahl der verstrichenen Jahre verringert auch diese Summe.

Neue Steuerregelungen bzw. Erleichterungen hinsichtlich familienrechtlicher Güterregelungen im Jahr 2014 in Ungarn

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Neue Steuerregelungen bzw. Erleichterungen hinsichtlich familienrechtlicher Güterregelungen im Jahr 2014 in Ungarn

Seit dem vergangenen Jahr ist nicht nur die Erbschaft zwischen Verwandten in gerader Linie, sondern auch die Erbschaft des überlebenden Ehepartners unabhängig vom Wert steuerfrei, außerdem wurde der Vermögenserwerb zwischen Verwandten in gerader Linie durch Schenkung oder Kauf in vollem Umfang von der Steuerpflicht befreit.

Ab dem Jahr 2014 ist die Schenkung sowohl zwischen Verwandten in gerader Linie als auch zwischen Ehepartnern von der Schenkungssteuerpflicht befreit.

Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur das von dem schenkenden Ehepartner erworbene Geschenk steuerfrei ist, sondern auch die Überlassung von Vermögen, das durch die Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft aus der Teilung von ehelichem Eigentum stammt und dass auch die Überlassung von Dividendenforderungen steuerfrei ist.

Bei der entgeltlichen Vermögensübertragung ist die sich auf die zu zahlenden Steuern beziehende zuschlagsfreie Ratenzahlungsmöglichkeit eine neue Vergünstigung.

In diesem Sinne steht ab dem nächsten Jahr eine zwölfmonatige zuschlagsfreie Ratenzahlungsvergünstigung beim Erwerb des ersten Wohneigentums nicht nur jungen

Leuten unter 35 Jahren zu, sondern allen, die ein derartiges Vermögen erwerben, sofern man um die Inanspruchnahme der Vergünstigung bei der Staatlichen Steuerbehörde ersucht.

Wie hoch ist die Steuerzahlungspflicht nach Niessbrauch?

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Ich kaufte mir 2008 eine Wohnung, die zu 100 % mein Eigentum ist, doch mein früherer Partner hat das Nießbrauchsrecht auf der Immobilie, worauf er unentgeltlich zu meinen Gunsten verzichten würde.

Wie hoch wäre meine Steuerzahlungspflicht in diesem Fall?

Die Berechnungsgrundlage der Steuer ist der Verkehrswert der Immobilie dividiert durch 20 und multipliziert mit dem in § 72 Abs. 4 des Steuergesetzes angegebenen Lebensalter-Faktor. Die Höhe der Steuer beträgt 4 %.

Wenn beispielsweise der Wert der Immobilie 20 Mio. Forint sind, ist die Berechnungsgrundlage der Steuer: 1 Mio. Forint. Wenn der Partner über 65 Jahre ist, ist der Faktor 4. Demnach sind 4 Millionen Forint der Wert des Nießbrauchs und 160.000 Forint die zu zahlende Steuer

Verringerung oder Erlass von Steuerschulden

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Kann in Ungarn die Verringerung oder der Erlass von Steuerschulden beantragt werden?

Die Verringerung oder der Erlass von Zahlungsverpflichtungen kann nur in Bezug auf tatsächlich bestehende Schulden beantragt werden. Das bedeutet, dass bereits – durch Übertragung, Einbehaltung oder Einzahlung – beglichene Zahlungsverpflichtungen nicht verringert (erlassen) werden können.

Steuern können nur Privatpersonen verringert (erlassen) werden. Bei Rechtspersonen und sonstigen Organisationen gestattet das Gesetz ausschließlich die Verringerung (den Erlass) von Sanktionen (Strafen, Zulagen).

Bei Privatpersonen muss die Steuerbehörde bei der Beurteilung des Antrages abwägen, ob die Bezahlung der Schulden die Existenz des Schuldners und der mit ihm lebenden nahen Angehörigen schwer gefährdet.

Bei dem Antrag von unternehmerischen Tätigkeiten ausführenden Privatpersonen prüft die Steuerbehörde die darin benannten Gründe. Diese können sein: schwere Existenzgefährdung, bzw. die Unmöglichkeit der Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit.

Im letzten Falle besteht bei Privatpersonen ebenfalls nur die Möglichkeit der Verringerung (des Erlasses) von Sanktionen (Strafen, Zulagen) im Rahmen einer außerordentlichen Billigkeit.

Die schwere Gefährdung der Existenz prüft die Steuerbehörde unter dem Aspekt der Vermögens-, Einkommens- und sozialen Situation des Schuldners und der mit ihm in einem Haushalt lebenden nahen Angehörigen.

Dabei werden unter anderem die Kosten für das tägliche Auskommen (Lebensmittel), die Regiekosten, die Tilgungsraten der Kredite für die Wohnung, die bescheinigte Unterstützung von Zusatzkosten für die Versorgung von dauerhaft kranken, behinderten Familienmitgliedern beachtet.

Nutzungsgenehmigung

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Ich habe mir eine halbfertige Doppelhaushälfte zu einem günstigen Preis ausgesucht. Für die Immobilie gibt es noch keine Nutzungsgenehmigung, auf dem Grundbuchblatt ist sie noch als unbebauter Grund aufgeführt.

Der Verkäufer versicherte, dass der in der anderen Hälfte des Doppelhauses lebende Eigentümer bei Fertigstellung des Gebäudes behilflich ist.

Ich möchte Sie fragen, was ist die Garantie dafür? Des Weiteren möchte ich wissen, welche Steuern ich zu zahlen habe, wenn das Gebäude auf dem Grundbuchblatt nicht aufgeführt ist.

Wenn das Doppelhaus auf einer Lageplannummer/Parzellenummer gebaut wurde, hat der Eigentümer der anderen Hälfte Vorkaufsrecht beim Verkauf der Immobilie. Deshalb ist zu empfehlen, ihn als vertragsschließenden Partner in den Kaufvertrag mit aufzunehmen, wobei er im Kaufvertrag von seinem Vorkaufsrecht zurücktritt und erklärt, dass die jeweiligen Eigentümer  die Immobilie ausschließlich nutzen können.

Der den Kaufvertrag verfassende  Rechtsanwalt sollte die Parteien im Vertrag auch erklären lassen, unter welcher Frist sie den Bau gemeinsam beenden, gemeinsam sie sich beziehende Nutzungsgenehmigung beantragen, gemeinsam den Bodenvermesser beauftragen, die Zeichnung für die Aufführung des Gebäudes im Grundbuch anzufertigen und gemeinsam das Wohnhaus im Grundbuch eintragen lassen.

Wenn die Möglichkeit besteht, die Immobilie  in ein Gemeinschaftshaus mit zwei Wohnungen umzuwandeln, kann dazu bereits im Vertrag eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden.

Nach dem Kauf sind Vermögenserwerbssteuern zu zahlen, ist das Haus bereits unter Dach, dann auf die Wohnimmobilie, fehlt das Dach noch, dann sind die Steuern auf das Dach noch dann sind die Steuern auf das Grundstück zu zahlen. Steuermass ist einheitlich 4% auf des Kaufpreises. Die gültigen Verordnungen der zuständigen Selbstverwaltung entscheiden, ob auf das Grundstück oder auf das Gebäude Kommunalsteuern zu zahlen sind.